Naturpark ist raumplanerisches Leichtgewicht
12.11.2024 Baselbiet, Abstimmungen, Natur, BaselbietKantonsplaner Thomas Waltert relativiert Aussagen der Park-Gegner
Mit schwammigen Formulierungen schürt das «Komitee Pro Baselbiet» Ängste vor den raumplanerischen Auswirkungen eines Naturparks. Der Kantonsplaner hält fest, dass ein solcher weder ...
Kantonsplaner Thomas Waltert relativiert Aussagen der Park-Gegner
Mit schwammigen Formulierungen schürt das «Komitee Pro Baselbiet» Ängste vor den raumplanerischen Auswirkungen eines Naturparks. Der Kantonsplaner hält fest, dass ein solcher weder zusätzliche raumplanerische Vorgaben aufstellen könne noch ein Einspracherecht bei der Nutzungsplanung auf kommunaler Ebene habe.
Andreas Hirsbrunner
Dem geplanten Naturpark Baselbiet bläst auf den letzten Metern seines Endspurts – hin vor die Gemeindeversammlungen – kräftig Wind entgegen. Entfacht wird dieser vor allem vom weitgehend anonym auftretenden «Komitee pro Oberbaselbiet». Ganz zuoberst auf der Liste mit den Gründen, die in seinen Augen gegen den Naturpark sprechen, führt das Komitee die Raumplanung auf.
Die Vorgabe in der Pärkeverordnung des Bundes, dass ein Park im kantonalen Richtplan enthalten sein muss und die kommunalen Nutzungspläne entsprechend anzupassen sind, heisst für das Komitee, «dass der Naturpark selbst bei Zonenplanrevisionen der Gemeinden mitspracheberechtigt ist und die Naturparkziele auf kantonaler und kommunaler Ebene schleichend in die Raum- und Zonenplanung einfliessen». Das führe früher oder später dazu, die Gemeinden in einem bürokratischen Netz zu fesseln.
Die Sprache des Komitees ist blumig, die Schilderung der raumplanerischen Abläufe gleichzeitig – bewusst oder unbewusst – schwammig.
Charta-Ziele kommen in Richtplan
Unbestritten ist, dass ein allfälliger Naturpark Baselbiet räumlich gesichert und im kantonalen Richtplan aufgenommen werden muss. Kantonale Richtpläne gelten als Herz der Raumplanung. Mit ihnen steuern die Kantone die räumliche Entwicklung und stimmen sie mit den Vorhaben des Bundes und der Gemeinden in den Bereichen Siedlung, Landschaft, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung ab. Die beiden wichtigsten Elemente des Richtplans sind die Richtplankarte und die Objektblätter.
Sozusagen der Verwalter des Richtplans ist im Baselbiet Kantonsplaner Thomas Waltert. Er sagt: «Wenn der Naturpark Baselbiet beschlossen wird, werden auf der Richtplankarte dessen Perimeter eingezeichnet und im dazugehörigen Objektblatt die strategischen räumlichen Park-Ziele aufgenommen. Diese Ziele basieren auf der Park-Charta, die von den Gemeinden erarbeitet wird.» Dazu kämen die Planungsanweisungen. Das ist die Auflistung, wofür der Kanton, wofür die Gemeinden oder allenfalls weitere Player zuständig sind.
Von daher befinden sich die Gemeinden, die in den nächsten Wochen über einen Park-Beitritt entscheiden, ein Stück weit in einem Graubereich: Zwar listet der von den Park-Initianten erstellte und im Juni veröffentlichte Managementplan die übergeordneten Ziele wie die Aufwertung der Kulturlandschaft und wertvoller Naturräume oder die Förderung von nachhaltig produzierten Produkten und eines nachhaltigen Tourismus auf. Doch die konkreten Ziele, wie sie im Richtplan-Objektblatt stehen sollen, sind noch nicht bekannt, weil die Park-Charta erst in einer späteren Phase in den Jahren 2026/27 erarbeitet wird.
Keine Geiselhaft für Gemeinden
Allerdings gibt es bei diesem Prozess drei Sicherungen: Die Gemeinden sind federführend bei der Erarbeitung der Charta, die Gemeindeversammlungen müssen diese samt Park-Vertrag genehmigen, die Richtplan-Anpassungen müssen vom Landrat beschlossen und vom Bundesrat abgesegnet werden. Zum terminlichen Ablauf der Richtplan-Anpassung sagt Waltert: «Der kantonale Richtplan wird regelmässig aktualisiert. Der Naturpark Baselbiet wird, sofern er zustande kommt, bei der nächsten Anpassung als Zwischenergebnis aufgenommen. Nach Vorliegen der Park-Charta kann dann die definitive Festsetzung erfolgen.» Dies dürfte mit der vom Kanton geplanten Gesamtrevision des Richtplans in etwa drei Jahren erfolgen.
Was im kantonalen Richtplan steht, hat auch Auswirkungen auf die Gemeinden. Diese müssen sich in ihren Planungsinstrumenten (allfälliger kommunaler Richtplan, Zonenpläne Siedlung und Landschaft) mit den übergeordneten Vorhaben, die sich auf ihr Gebiet auswirken, auseinandersetzen. Dazu Waltert: «Bei diesem kommunalen Prozess präzisieren die Gemeinden die Massnahmen, die für ihr jeweiliges Gebiet von Relevanz sind.»
Bezüglich Naturpark heisst das, dass eine Gemeinde im Richtplan-Objektblatt aufgelistete, für sie aber nur marginale Ziele nicht eins zu eins übernehmen muss. Jede Gemeinde im Park-Perimeter müsse aber aufzeigen, so präzisiert Waltert, wie sie die Möglichkeiten des Naturparks nutzen wolle, um ihre eigenen Ziele zu erreichen, und wie sie durch ihre Planungen zum Naturpark beitragen könne. Waltert betont: «Die Gemeinden stehen nicht in Geiselhaft des Kantons.»
Und er stellt auch etwas klar, was das «Komitee pro Oberbaselbiet» anders suggeriert: «Der Naturpark hat bei der Nutzungsplanung der Gemeinden kein Einspracherecht.» Er könne lediglich – wie alle andern auch – bei Vernehmlassungen und Planauflagen seine Meinung einfliessen lassen. Auch auf kommunaler Ebene gibt es im Übrigen immer zwei Sicherungen: Die Gemeindeversammlungen müssen Zonenplanänderungen zustimmen und der Kanton muss sie danach genehmigen.
Grundsätzlich hält Kantonsplaner Waltert fest: «Naturpärke sind keine raumplanerischen Produkte und können somit auch keine zusätzlichen raumplanerischen Vorgaben aufstellen.» Dies sei Sache der übergeordneten Gesetzgebung vom Raumplanungs- über das Landwirtschafts- bis hin zum Natur- und Heimatschutzgesetz. Waltert sieht den Naturpark primär als eine Plattform, die den Gemeinden im Oberbaselbiet hilft, eine nachhaltige Entwicklung untereinander abzustimmen und die natürlichen Ressourcen dieses Kantonsteils in Wert zu setzen.