Gemeinderat unterliegt im Parkplatzstreit
19.02.2026 Bezirk Sissach, Baselbiet, DiegtenKantonsgericht gibt «Hirschen»-Wirt Dino Mengisen Recht
Das Kantonsgericht hat gestern die Beschwerde der Gemeinde Diegten im Fall der Parkplätze für den Gasthof Hirschen einstimmig abgewiesen. Die vom Gemeinderat verfügte Aufhebung des Nutzungsrechts für ...
Kantonsgericht gibt «Hirschen»-Wirt Dino Mengisen Recht
Das Kantonsgericht hat gestern die Beschwerde der Gemeinde Diegten im Fall der Parkplätze für den Gasthof Hirschen einstimmig abgewiesen. Die vom Gemeinderat verfügte Aufhebung des Nutzungsrechts für 12 bis 15 Parkplätze ist ungültig.
Thomas Gubler
Das Verdikt des Gremiums fiel eindeutig aus: Mit fünf zu null Stimmen hat das Kantonsgericht, wie schon der Regierungsrat als Vorinstanz, die Verfügung des Diegter Gemeinderats, mit der dem «Hirschen»-Wirt Dino Mengisen das Nutzungsrecht für 12 bis 15 Parkplätze hinter dem Landgasthof entzogen wurde, für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Die Gemeinde trägt die Gerichtskosten und muss Wirt Dino Mengisen eine Prozessentschädigung von 2832 Franken bezahlen.
Der Gemeinderat hatte im September 2023 dem Wirt das Nutzungsrecht entzogen, worauf dieser Rekurs beim Regierungsrat erhob. Die Regierung gab dem Wirt Ende Juni 2025 Recht, erachtete die Verfügung des Gemeinderats als treuwidrig, unverhältnismässig und willkürlich und hob diese auf, worauf die Gemeinde an das Kantonsgericht gelangte (die «Volksstimme» berichtete).
Das Gericht machte sich die Sache, die auch schon als Provinzposse bezeichnet worden war, nicht einfach. Zunächst war nämlich umstritten, ob die Gemeinde überhaupt zur Beschwerde ans Kantonsgericht legitimiert sei. «Nein», meinte der referierende Richter Niklaus Ruckstuhl, und wies auf die Bedingungen in der Verwaltungsprozessordnung hin, die hier nicht erfüllt seien. So könne die Gemeinde in diesem Fall beispielsweise nicht ähnlich wie eine Privatperson behandelt werden. Auch greife der Regierungsratsentscheid nicht in die Autonomie der Gemeinde ein. Es gehe lediglich darum, dass die Gemeinde die Spielregeln nicht eingehalten habe.
Auf Antrag des Vorsitzenden, Vizepräsident Daniel Ivanov, setzte das Gericht die Hürde dann aber doch nicht so hoch an, befürwortete die Legitimation und trat mit drei gegen zwei Stimmen auf den Fall ein. Dies möglicherweise auch deshalb, weil der Regierungsrat in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Entscheid auf die Beschwerdemöglichkeit ausdrücklich hingewiesen hatte.
60 Jahre altes Recht
Das Nutzungsrecht für 12 bis 15 Parkplätze zugunsten des Landgasthofs Hirschen hat seinen Ursprung in den 1960er-Jahren. Der damalige Wirt und Eigentümer des Gasthofs hatte einem Landabtausch mit der Gemeinde und einem Näherbaurecht zugestimmt und dafür das Nutzungsrecht für die Parkplätze erhalten. Denn nur so war der damalige Bau der Turnhalle überhaupt möglich. Der «Hirschen» aber wurde so von fremden, sprich der Gemeinde gehörenden, Parkplätzen abhängig.
Obschon das Nutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen worden war, wurde dieses über Jahrzehnte hinweg nicht nur praktiziert, sondern auch immer wieder von der Gemeinde bestätigt – so etwa 1991, aber auch 2011 und 2013. Im Jahr 2023 erfolgte dann der Entzug des Parkplatzrechts durch die Gemeinde im Zusammenhang mit dem Bau einer Aussensportanlage auf dem benachbarten Schulareal und einer Einstellhalle mit 50 Parkplätzen. Im Wissen um sein Nutzungsrecht hatte Wirt Dino Mengisen auf eine Einsprache gegen das Projekt verzichtet.
Die Gemeinde machte beim Entzug des Rechts vor allem «öffentliches Interesse an einer einheitlichen Parkraumbewirtschaftung» geltend und begründete dieses mit dem gesteigerten Bedürfnis nach Parkplätzen, insbesondere für den Schulbetrieb und das intensive Vereinsleben. Gemäss Regierungsratsentscheid vermochte die Gemeinde den erhöhten Bedarf aber nicht zu belegen. Und offenbar soll auch das Parkhaus nicht eben stark belegt sein. Demgegenüber argumentiert der Wirt, dass die Grundlage des Betriebs ohne die Parkplätze gefährdet sei.
Wie schon den Regierungsrat vermochte die Gemeinde auch das Kantonsgericht nicht zu überzeugen. «Die Gemeinde konnte den Beweis dafür, dass sie die 12 bis 15 Parkplätze unbedingt braucht und dem Landgasthof nicht mehr zur Verfügung stellen kann, nicht erbringen», sagte Richter Ruckstuhl. Eine «relevante Änderung des Sachverhalts» gegenüber früher habe nicht stattgefunden. Allfällige Rückkommensgründe, dass man damals bei der Gewährung des Nutzungsrechts von fehlerhaften Bewilligungsgründen ausgegangen sei, lägen ebenfalls nicht vor. Zudem sei ausdrücklich vereinbart worden, dass das Recht für den damaligen Eigentümer und für allfällige Rechtsnachfolger wie den heutigen Besitzer gelte.
«Der Widerruf des Nutzungsrechts ist widerrechtlich und daher ungültig. Die Beschwerde ist abzuweisen.» Das sahen die anderen Richter gleich. Wobei Richter Daniel Häring noch ergänzte, dass in einem solchen Fall der Vertrauensschutz einen sehr hohen Stellenwert geniesse.
Das Urteil des Kantonsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Gemeinde könnte dieses noch ans Bundesgericht weiter ziehen.

