Binningen | Bundesgericht glaubt einem Ehepaar nicht
sda. Die Baselbieter Steuerbehörden haben einem Ehepaar den Umzug aus einem Luxus-Eigenheim in eine Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung in Wollerau im Kanton Schwyz nicht abgenommen. Auch das Bundesgericht hat ...
Binningen | Bundesgericht glaubt einem Ehepaar nicht
sda. Die Baselbieter Steuerbehörden haben einem Ehepaar den Umzug aus einem Luxus-Eigenheim in eine Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung in Wollerau im Kanton Schwyz nicht abgenommen. Auch das Bundesgericht hat entschieden, dass die Eheleute im teureren Baselbiet Steuern zahlen müssen.
Das Baselbieter Kantonsgericht entschied im November 2018, dass das Ehepaar per 31. Dezember 2015 keinen neuen Wohnsitz in Wollerau begründet habe. Zwar hatte das Paar sich im Kanton Schwyz angemeldet. Vieles deutete für das Kantonsgericht jedoch darauf hin, dass die Wohnung in Wollerau nur ein Scheindomizil war, um Steuern zu sparen.
Wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht, besitzt das Ehepaar in Binningen eine luxuriöse Wohnung mit einer Fläche von über 300 Quadratmetern. In Wollerau hatte es eine Wohnung für 800 Franken gemietet. An der gleichen Adresse war jedoch auch eine quellenbesteuerte Person angemeldet.
Ferrari in Binningen
Auch arbeitete der Ehemann weiterhin in Basel, und sowohl Ferrari als auch Maserati blieben in der Garage in Binningen. Dass es sich dabei lediglich um die Sommerfahrzeuge handelte und im Kanton Schwyz die Alltagsfahrzeuge waren, vermochte die Behörden nicht im Sinne des Ehepaars umzustimmen. Um so mehr, als die Autos im Kanton Baselland angemeldet blieben.
Ebenfalls kein Gehör fanden die Eheleute mit den Argumenten, dass die Schwyzer Wohnung 140 Quadratmeter auf zwei Etagen umfasse und sie ihre Krankenkasse und den Telefonanbieter im Baselbiet abgemeldet hätten. Für das Bundesgericht steht fest, dass das Paar per Ende 2015 keinen neuen Wohnsitz in Wollerau begründet hat. Entscheidend dafür sei nicht die Deponierung der Schriften. Vielmehr müsse nach aussen erkennbar die Absicht bestanden haben, dauerhaft am neuen Ort zu leben. Dies ist gemäss Bundesgericht nicht der Fall.