Arimo Vermarktung AG
Wer eine Immobilie kaufen möchte, begegnet oft sogenannten Reservationsverträgen. Damit sichern sich Käufer für eine gewisse Zeit das Recht, die Immobilie exklusiv erwerben zu können – meist gegen eine Reservationszahlung, in der Regel ...
Arimo Vermarktung AG
Wer eine Immobilie kaufen möchte, begegnet oft sogenannten Reservationsverträgen. Damit sichern sich Käufer für eine gewisse Zeit das Recht, die Immobilie exklusiv erwerben zu können – meist gegen eine Reservationszahlung, in der Regel rund 3 Prozent des Kaufpreises. Ein Reservationsvertrag ist aber keine Kaufgarantie, sondern lediglich eine Absichtserklärung. Erst mit der öffentlichen Beurkundung beim Notar entsteht ein verbindlicher Kaufvertrag.
Das Bundesgericht hat dazu klar entschieden: Wird eine Reservation vom Interessenten aufgelöst, darf ein Makler die Zahlung oder Teile davon nicht einfach einbehalten. Unzulässig ist es, wenn Makler versuchen, solche Beträge als pauschale «Entschädigung» oder Teile davon als «Konventionalstrafe» oder dergleichen zu behalten. Erlaubt sind lediglich konkrete, nachweisbare Aufwände durch Dritte – etwa Kosten für einen Vertragsentwurf des Notars oder für Planänderungen durch Architekten. Alles darüber hinaus muss zurückerstattet werden.
Wir hören in jüngster Zeit leider immer häufiger von negativen Erfahrungen: Unseriöse Makler, die juristische Unsicherheit von Käufern ausnutzen und die Rückzahlung von Reservationsbeträgen mit betrügerischen Argumenten verweigern. Deshalb gilt: Vermeiden Sie unbedingt eine teure Kostenfalle. Unterschreiben Sie keinen Reservationsvertrag, ohne ihn genau zu prüfen und bestehen Sie auf unmissverständliche Klauseln zu eventueller Vertragsauflösung und Rückzahlung.
Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Nur der notariell beurkundete Kaufvertrag schafft Verbindlichkeit – alles davor ist nur eine gegenseitige Absichtserklärung.
Die Kenntnis der Gesetzeslage und das formelle «Recht haben» stellen aber lediglich eine Seite der Medaille dar. Die tatsächliche Durchsetzung von Ansprüchen erweist sich häufig als langwieriger und kostenintensiver Prozess.
Es ist daher empfehlenswert, die Klauseln im Vertragsentwurf eines Anbieters nicht nachträglich anpassen zu wollen, sondern im Zweifel bereits zu Beginn auf die eigenen Bedenken zu achten und vom Abschluss eines solchen Vertrags Abstand zu nehmen.
Bei uns – und das zeigt, dass es auch anders geht – werden aus den allermeisten Reservationen notariell beurkundete Kaufverträge.
Arimo Vermarktung AG
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