Laubbläser – des einen Freud, des anderen Leid

  06.11.2025 Baselbiet

Es ist wieder so weit – der Herbst hat das Baselbiet fest im Griff. Die Wälder leuchten in wunderschönen Rot-, Orange- und Gelbtönen. Doch wie jedes Jahr folgt auf das Farbspektakel die Blätterlawine. Und mit ihr ertönt aus den Gärten und Vorgärten das unverwechselbare Herbstkonzert der Laubbläser – garantiert nicht von Beethoven komponiert und dröhnend laut: Die Laubbläser können einen Schallleistungspegel von bis zu 115 Dezibel erreichen. Das entspricht der Lautstärke einer Kettensäge oder eines Presslufthammers.

Die praktischen Geräte können für die nähere Umgebung ganz schön nervig sein, was in der Stadt Zürich dazu geführt hat, dass die Stimmberechtigten entschieden haben, im Stadtgebiet jegliche Art von Laubbläsern in den Monaten Januar bis September zu verbieten. Lediglich in den Monaten Oktober bis Dezember ist der Einsatz noch erlaubt – ausschliesslich von elektrischen Versionen. Auch der Kanton Genf hat ein Verbot in zeitlicher Hinsicht erlassen.

Die Besitzerinnen und Besitzer von Laubbläsern aller anderen Kantone, also auch des Baselbiets, können aufatmen, denn hier gibt es keine spezifischen Regeln für den Umgang mit diesen Geräten. Aber aufgepasst: Nur, weil es keine spezifischen Regeln gibt, heisst das noch lange nicht, dass man im Baselbiet Tag und Nacht die Nachbarschaft mit dem ohrenbetäubend lauten Laubbläser belästigen darf.

Die gesamtschweizerisch geltende Lärmschutzverordnung schreibt vor, dass bewegliche Geräte und Maschinen Menschen in der Umgebung nicht erheblich in ihrem Wohlbefinden stören dürfen. Wie diese zugegebenermassen vage formulierte Regel genau umgesetzt werden soll, ist Sache der Kantone und Gemeinden. Ein Vergleich der Vorschriften der Gemeinden Liestal, Sissach und Gelterkinden zeigt, dass die zeitlichen Vorgaben für die Nutzung der Laubbläser im eigenen Garten zwar ähnlich, aber nicht deckungsgleich sind. Eine erfreuliche Nachricht gibt es für die «Lieschtler» Frühaufsteher: Während in Sissach und Gelterkinden werktags erst ab 8 Uhr am Morgen dem Laub der Kampf angesagt werden darf, dürfen die Liestalerinnen und Liestaler bereits um 7 Uhr mit den Laubbläsern herumlärmen. Spätestens um 20 Uhr ist in allen drei Gemeinden werktags Schluss mit lustig beziehungsweise mit Lärm. Und auch die Mittagspause von 12 bis 13 Uhr ist einzuhalten. Sonntag ist Ruhetag, das gilt auch für passionierte Laubwegbläser. Wer den Anblick von Laub auf dem Rasen oder dem Hausplatz nicht erträgt, muss halt zum altbewährten und geräuscharmen Laubbesen greifen.

Und falls der Nachbar regelmässig am Sonntagmorgen zum Laubbläser anstatt zum Laubbesen greift, hat der Kanton Baselland freundlicherweise ein Meldeformular für störenden Lärm (Lärmklage) ausgearbeitet. Die Lärmschutzfachstelle prüft nach Eingang der Meldung den Sachverhalt und informiert den Kläger unkompliziert über das weitere Vorgehen. Die ersten Abklärungen durch die Lärmschutzfachstelle sind sogar kostenlos. Für Rechtsschutz bei Lärmbelästigungen ist also gesorgt.

Dimitri Sidler ist Anwalt in Liestal. In seiner Kolumne beleuchtet er juristische Fragen und bemerkenswerte Gerichtsfälle.


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