Kleine Bäche werfen hohe Wellen
22.12.2023 BaselbietGewässerräume im Fokus der Nutzung
Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, Gewässerschutzräume auszuscheiden. Der Bauernverband beider Basel ersucht die Betroffenen, im Zuge des laufenden Bewilligungsverfahrens die aufliegenden Pläne zu studieren und allenfalls ...
Gewässerräume im Fokus der Nutzung
Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, Gewässerschutzräume auszuscheiden. Der Bauernverband beider Basel ersucht die Betroffenen, im Zuge des laufenden Bewilligungsverfahrens die aufliegenden Pläne zu studieren und allenfalls Einsprache zu erheben.
Otto Graf
Die Gewässer, selbst die kleinsten Rinnsale, haben es in sich. Sie brauchen Platz. Denn sie pflegen ihr Bett hin und wieder zu verlassen, über die Ufer zu treten und das Umland zu überfluten. Was für die Natur normal und teils gut ist, empfindet der Mensch als Gefahr. Denn Überschwemmungen können Siedlungsgebiete beeinträchtigen, landwirtschaftliche Kulturen zerstören und Verkehrswege unterbrechen. Korrigierende Eingriffe in die Fluss- und Bachlandschaften in Form von Kanalisierungen und Begradigungen erwiesen sich bei extremen Ereignissen als Bumerang bis hin zu eigentlichen Katastrophen. Mit dem Befreien der Gewässer aus ihren eingezwängten Betten kann sich das anfallende Nass auf eine viel grössere Fläche verteilen und fliesst dann zeitlich dosiert ab.
Das Gewässerschutzgesetz besagt, dass die Lebensräume für Tiere und Pflanzen naturnah auszugestalten sind. In der Folge wurden Gewässerräume definiert und Naturgefahrenkarten geschaffen, die allen Gefährdungen durch natürliche Ereignisse Rechnung tragen. Die Gewässerräume müssen ausserdem Schutz vor Überflutungen bieten. Aber sie können landwirtschaftlich extensiv genutzt werden. Neubauten sind in diesen Zonen nicht zugelassen. Hingegen sind bauliche Veränderungen unter gewissen Bedingungen zulässig.
Klare Regeln gefordert
Um all diese Anforderungen unter den gleichen Hut zu bringen und Interessenkonflikten vorzubeugen, braucht es klare Regeln. Generell gilt für schmale Wasserläufe, wie sie im Oberbaselbiet häufig vorkommen, eine Breite von 16 Metern oder je 8 Metern auf beiden Seiten. Die Gemeinden können jedoch in ihren Zonenplänen abweichende Breiten bis zu einer minimalen Untergrenze von 11 Metern festlegen. Die sich daraus ableitenden Nutzungsbeschränkungen sind in der Verordnung zum Gewässerschutzgesetz abschliessend geregelt. Folglich werden die Zonenreglemente nicht tangiert.
Nun hat der Kanton in der Zeit vom 22. November bis 22. Dezember im Zuge des bereits 2017 eingeleiteten Bewilligungsverfahrens die öffentliche Auflage der Gewässerräume vom sogenannten «Los 2» und der kantonalen Nutzungspläne Gewässerraum angeordnet. Betroffen sind die Gemeinden Buckten, Diegten, Diepflingen, Eptingen, Häfelfingen, Känerkinden, Kilchberg, Läufelfingen, Rümlingen, Rünenberg, Tecknau, Tenniken, Thürnen, Wenslingen, Wittinsburg, Zeglingen und Zunzgen, die im Einzugsgebiet des Homburgerbachs, des Eibachs und des Diegterbachs liegen.
Der Bauernverband beider Basel (BVBB) erhob seinerzeit beim «Los 1», das 18 Gemeinden in den beiden Frenkentälern umfasste, Beschwerde gegen mehrere Bestimmungen der Nutzungspläne und zog diese bis vor Bundesgericht weiter. Das höchste Gericht verneinte jedoch die Beschwerdelegitimation des BVBB sowie einer Privatperson und wies die Einsprache ab.
Der Verband ist jedoch nach wie vor der Auffassung, dass die Pläne weiterhin Unstimmigkeiten enthalten und dass die Grundlage des Gewässerkatasters nicht immer mit der Realität übereinstimmt. Deshalb fordert der Verband die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Landbesitzenden auf, die Planunterlagen genau zu prüfen und bei Unstimmigkeiten Beschwerde gegen die Pläne zu erheben. Die Unterlagen liegen auf den Gemeinden sowie auf der Bau- und Umweltschutzdirektion auf. Sie sind auch im Internet zugänglich.
Als Hilfe für das Formulieren der Einsprachen wiederholt der Verband die seinerzeitigen Argumente auf seiner Website. Unter anderem geht es um den Ersatz der Fruchtfolgeflächen (FFF) im Gewässerraum. Laut Gesetz, argumentiert der BVBB, müssen die betroffenen Flächen ersetzt werden. Doch die Verordnung heble diese Bestimmung aus und unterlaufe insbesondere die Verpflichtung, die Ernährungssicherheit im Land zu gewährleisten. Weiter wird das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der fünf Lose der Gewässerräume bemängelt. Ausserdem räume die Bezeichnung «Bachlauf diffus» den Behörden zu viel Spielraum zuungunsten der Landwirtschaft ein. In weiteren Punkten geht es um Details, wie etwa Uferstreifen und deren Nutzung, Direktzahlungen, eingedolte Gewässer und Breitenvariabilität der Gewässerräume.