Kein Steuergeld für Pilotenlizenz
29.07.2025 BaselbietKantonsgericht fällt Urteil in einem nicht alltäglichen Fall
Ein ehemaliger Pilot und Gastronom hat vergeblich versucht, seine A320-Lizenz durch die Arbeitslosenversicherung finanzieren zu lassen. Das Kantonsgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz: Der Kurs sei keine ...
Kantonsgericht fällt Urteil in einem nicht alltäglichen Fall
Ein ehemaliger Pilot und Gastronom hat vergeblich versucht, seine A320-Lizenz durch die Arbeitslosenversicherung finanzieren zu lassen. Das Kantonsgericht bestätigt den Entscheid der Vorinstanz: Der Kurs sei keine arbeitsmarktliche Massnahme.
vs. Darf die Allgemeinheit dafür aufkommen, wenn ein Ex-Linienpilot nach Jahren als Gastrounternehmer ins Cockpit zurückkehren will? Diese Frage beschäftigte das Baselbieter Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Die Antwort lautet: Nein. Die Arbeitslosenversicherung muss die rund 7300 Franken für die Erneuerung einer Flugzeugtypenberechtigung nicht übernehmen.
Der Fall beginnt am 21. Dezember 2023, als Patrick Meier*, Jahrgang 1973, sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet. Zuvor war er Geschäftsführer einer eigenen Restaurantkette, die nach mehr als 15 Jahren in Konkurs ging. Von 2000 bis 2006 war Meier als Linienpilot tätig. Um an die frühere Karriere anzuknüpfen, beantragte er beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Kostenübernahme für die Erneuerung seiner A320-Lizenz – und erhielt eine Absage.
Das Kantonsgericht bestätigt nun diese Haltung. Die Erneuerung der Typenberechtigung sei keine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, heisst es im Entscheid vom 26. März, der kürzlich veröffentlicht wurde.
Solche Massnahmen dienten einzig dazu, Menschen mit tatsächlichen Vermittlungsproblemen durch Weiterbildungen wieder arbeitsmarktfähig zu machen. Meier gehöre nicht in diese Kategorie. Das Gericht verweist auf den beruflichen Werdegang des Mannes: ein betriebswirtschaftliches Studium sowie sechs Jahre Erfahrung als Pilot und danach mehr als 15 Jahre als Unternehmer mit bis zu 5 Filialen und 60 Angestellten. Diese Laufbahn zeige eine breite Einsetzbarkeit und belege, dass Meier nicht als schwer vermittelbar gelten könne. Die Tatsache, dass er trotz intensiver Stellensuche länger als ein Jahr ohne neue Anstellung geblieben sei, ändere daran nichts. Entscheidend sei nicht allein die Dauer der Arbeitssuche, sondern ob die Kenntnisse und Fähigkeiten den heutigen Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt entsprächen – das sei bei Meier der Fall.
Airlines sollen selbst bezahlen
Ein weiteres zentrales Argument des Gerichts: Die Erneuerung der Fluglizenz sei nicht in erster Linie arbeitsmarktlich motiviert gewesen. Meier hatte die Lizenz schon früher regelmässig auf eigene Kosten erneuert – auch in Jahren, in denen er unternehmerisch tätig war. Damit sei der Kurs zur Lizenzerneuerung als Teil einer individuellen Berufsplanung zu verstehen, nicht aber als gezielte Eingliederungsmassnahme. Die Arbeitslosenversicherung sei jedoch nicht dafür da, individuelle Berufswünsche zu fördern oder private Karrierepfade zu subventionieren, so das Gericht.
Auch auf ein weiteres Argument geht der Entscheid ein: Die Fluggesellschaften kämen bei angestellten Piloten in der Regel für solche Fortbildungen auf. Es könne daher nicht sein, dass durch die Arbeitslosenversicherung eine versteckte Subventionierung der Airlines entstehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sehe hier klare Grenzen.
Im Ergebnis bleibt es dabei: Weder die Kurskosten noch die Spesen werden dem Ex-Piloten rückerstattet. Der Entscheid ist für Meier kostenfrei. Wer sich neu ausrichten will, muss dies im Rahmen des gesetzlich Zulässigen tun. Für persönliche Karrierekorrekturen ist laut Kantonsgericht nicht die Arbeitslosenversicherung zuständig.
*Name geändert