Brandschutz als «Eigenverantwortung»
06.01.2026 BaselbietKeine systematischen, regelmässigen Kontrollen von Gaststätten durch Feuerinspektoren
Wer muss die Gäste in öffentlichen Lokalen vor Feuersbrünsten schützen? Nach der Katastrophe von Crans-Montana fragt sich, ob Vorschriften genügend durchgesetzt werden. ...
Keine systematischen, regelmässigen Kontrollen von Gaststätten durch Feuerinspektoren
Wer muss die Gäste in öffentlichen Lokalen vor Feuersbrünsten schützen? Nach der Katastrophe von Crans-Montana fragt sich, ob Vorschriften genügend durchgesetzt werden. Im Baselbiet stehen 2026 allein fünf Dorffeste mit grossem Publikumsaufkommen an.
Peter Sennhauser
Zum Grauen über die Bilder aus der Bar «Le Constellation» in Crans-Montana, wo in der Silvesternacht eine verheerende Brandkatastrophe 40 Todesopfer und mehr als 100 Verletzte forderte, gesellt sich Unverständnis: Wie ist es möglich, dass diese vielbesuchte Bar an der Decke mit einem brennbaren, laut Medienberichten dafür nicht zugelassenen Schaumstoff eingekleidet war? Dass die Fluchtwege möglicherweise schlecht ausgeschildert und offenbar keine Feuerlöscher zur Hand waren? Und das in einem Land, dessen Regeldichte und behördliche Pedanterie Gegenstand nie abreissender politischer Streitereien ist?
Die Baselbieter Regierung hat aus Respekt vor den Opfern von Crans-Montana die Fahne auf dem Regierungsgebäude auf Halbmast setzen lassen. Inwieweit eine ähnliche Katastrophe hier möglich wäre, wo im neuen Jahr nicht weniger als fünf Dorffeste mit Festzelten, «Schüürebeizli» und Bars in umgenutzten Privaträumen anstehen, bleibt indes offen.
Denn eine feuerpolizeiliche «Abnahme» der Festlokale durch die Behörde gibt es ebensowenig wie systematische, jährliche Kontrollen in Gaststätten, Bars oder Dancings: Das bestätigt der Chef der zuständigen Abteilung Prävention der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung, László Koller: «In Baselland wurden in den vergangenen fünf Jahren Gebäude mit Räumen mit grosser Personenbelegung sowie Beherbergungsbetriebe, also Spitäler und Altersund Pflegeheime, kontrolliert.» Auf die Frage nach systematischen Prüfungen schreibt er: «Die Gesetzgebung schreibt keine expliziten Fristen vor.»
Klar ist: Brandschutz ist Sache der Kantone, auf Bundesebene gibt es kein Gesetz dazu. Etwas paradox scheint es da auf den ersten Blick, dass die Kantone über ihr Konkordat «für den Abbau technischer Handelshemmnisse» den Auftrag für ein einheitliches Regelwerk vergeben haben. Auftragnehmer war der Verband der Kantonalen Feuerversicherer VKF. Dessen Vorgaben gelten seit 2015 in der ganzen Schweiz und befinden sich erneut in einer Überarbeitung. Koller dazu: «Es ist geplant, dass die periodischen Kontrollen zu kontrollierender Gebäudetypen sowie den Turni einheitlich geregelt werden sollen». Auch danach bleibt die Um- und Durchsetzung Angelegenheit jedes einzelnen Kantons.
Maximal 5 Personen pro m2
Ein Blick in das Gesamtwerk zeigt: An Regeln mangelt es nicht. Die «Brandschutzvorschriften» und die äusserst detaillierte Sammlung an Richtlinien sind umfassend: Von der Zahl zulässiger Personen pro Quadratmeter (2 in Restaurants, 4 in Diskotheken, 5 auf Tribünen), über die Formel zur Festlegung der Anzahl Notausgänge eines Raums (abhängig von den Distanzen der Fluchtwege) bis hin zur Liste von Materialien für Bau und Innenausstattung von Gebäuden («Bauteile, welche brennbare Baustoffe enthalten, müssen auf der Sichtseite des betrachteten Raumes mit einer Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand aus Baustoffen der RF1 bekleidet werden») ist alles reguliert.
Inhaltlich gibt es kaum Interpretationsspielraum. In der Um- und Durchsetzung hingegen sind die Kantone frei. Im Baselbiet waren zunächst wie derzeit laut Medienberichten im Wallis die Gemeinden für feuerpolizeiliche Belange zuständig. 2018 wurde mit Inkrafttreten des «Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetzes» die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) zur zuständigen Behörde, worauf die erwähnten Kontrollen von Sälen mit mehr als 300 Personen Kapazität durchgeführt wurden. Damals sagte Koller: «Das ist beim Brandschutz sozusagen die magische Grenze, um schärfere Massnahmen zu ergreifen. Wenn Gemeinden uns sagen, dass sie keine solchen Anlässe haben, müssen wir ihnen dies glauben.»
«Periodisch» ist nicht «jährlich»
Treu und Glauben bleiben gross geschrieben. So werden zwar immerhin für Lüftungsanlagen «periodische» Kontrollen vorgeschrieben. In welchen Abständen, bleibt offen. Während Ölheizungen und Cheminees im Einfamilienhaus jährlich vom Kaminfeger kontrolliert werden müssen, können Fluchtwege in Bars unbemerkt mit Stapeln leerer Harrassen verstopft, Feuerlöscher abgelaufen sein und ungeeignete Materialien als Deko verbaut werden.
Spätestens dann, wenn Sport- oder Dorfvereine Festzelte aufstellen, Mehrzweckhallen schmücken und Massen an Publikum versammeln, wähnen sich viele Besucher unter dem Schutz einer strengen Kontrolle durch die Feuerpolizei in Sicherheit. Schliesslich verlangt auch das Merkblatt für Zeltaufbauten, dass ab einer Belegung von 300 Personen oder mehr «ein Sicherheitsbeauftragter Brandschutz zu bestimmen» sei.
Bestuhlung, Blitzschutz, zulässiges Dekorationsmaterial (schwer brennbar, nicht brennend abtropfend) und sogar Feuerwerk (Kategorie F1 zulässig, Kerzen auf nicht brennbaren Untersätzen) werden in dem für Zelte geltenden Brandschutzmerkblatt erwähnt. Aber von den Experten überprüft und bewilligt wird all das nicht zwingend: «Da solche Feste keiner Bewilligungspflicht durch das Brandschutz-Inspektorat unterstehen, haben wir von diesen Anlässen in der Regel keine Kenntnis», schreibt Koller auf Anfrage der «Volksstimme» dazu.
In Absatz drei der Bestimmungen zu Festzelten steht denn auch: «Eigentümer und Veranstalter sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.» Die Haftung ist damit im Falle eines Falles festgelegt. Nur nützt das den Opfern herzlich wenig.
