Pädophiler muss ins Gefängnis
24.11.2022 Baselbiet, JustizStrafgericht verurteilt 70-jährigen Oberbaselbieter
Das Strafgericht hat einen Oberbaselbieter zu einer Gefängnisstrafe von 28 Monaten verurteilt, der wegen sexueller Handlungen an seinem Göttibuben angeklagt war. Der Verurteilte muss sich zudem einer ambulanten Therapie ...
Strafgericht verurteilt 70-jährigen Oberbaselbieter
Das Strafgericht hat einen Oberbaselbieter zu einer Gefängnisstrafe von 28 Monaten verurteilt, der wegen sexueller Handlungen an seinem Göttibuben angeklagt war. Der Verurteilte muss sich zudem einer ambulanten Therapie unterziehen.
Thomas Immoos
Vor rund zwei Wochen fand vor dem Strafgericht in Muttenz die Verhandlung gegen einen 70-jährigen Mann statt, der angeklagt ist, mehrfach sexuelle Handlungen an Kindern begangen zu haben (die «Volksstimme» berichtete). Am Dienstag sprach das Strafgericht in Muttenz nun das Urteil aus: Der Beschuldigte muss für zwei Jahre und vier Monate ins Gefängnis. Damit ging das Gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft hinaus, die 21 Monate Gefängnis beantragt hatte.
Das Gericht war gar von einer noch höheren Strafe ausgegangen. Aufgrund einiger mildernder Umstände wurde die Strafe jedoch reduziert. Allerdings ist die Haftstrafe nicht bedingt ausgesprochen, sodass der Mann ins Gefängnis muss. Zudem hat der Oberbaselbieter seinem Göttibuben, der zur Tatzeit (1999 bis 2001) siebenbis neunjährig war, eine Genugtuungszahlung zu leisten. Diese macht mit Zinsen seit den Taten einen Betrag von 12 000 Franken aus. Überdies hat der Täter 75 Prozent der Verfahrenskosten und der Anwaltskosten des Göttibuben sowie weitere Kosten zu übernehmen. Zwar übernimmt die Staatskasse seine eigene, amtliche Verteidigung; diese muss der Verurteilte aber vollumfänglich abstottern.
Die Gerichtspräsidentin Barbara Grange wies darauf hin, dass seit der Revision des Strafgesetzbuchs sexuelle Handlungen an Kindern nicht mehr verjähren. Deshalb konnte im vorliegenden Fall überhaupt eine Bestrafung erfolgen. Das Gericht hob hervor, dass die Aussagen des Opfers äusserst präzise und kohärent gewesen seien. Das habe der Täter auch eingeräumt, was ihm positiv angerechnet worden sei. Weniger positiv sei jedoch, so Grange weiter, dass er die Taten relativiert und wenig Verständnis für die nachhaltige psychische Schädigung des Opfers gezeigt habe. Auch wenn er keine Gewalt angewendet oder Druck auf sein Opfer ausgeübt habe, sei von sexuellen Handlungen auszugehen.
Auch die psychologische Gutachterin sei zum Schluss gekommen, dass vom Täter eine hohe Rückfallgefahr ausgehe. Deshalb muss dieser sich auch einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unterziehen. Erschwerend kommt zudem hinzu, dass der Mann bereits einige – bis 1987 zurückreichende – einschlägige Vorstrafen hat. Diese sind allerdings inzwischen aus dem Strafregister gelöscht worden, weil in der Zwischenzeit keine weiteren Delikte bekannt wurden. Die Anzeige des «Göttibuben» erfolgte erst 2019.
Kein Berufsverbot für den Täter
Freigesprochen wurde der Mann jedoch von sexuellen Handlungen an einem Mädchen. Diese Tat liegt erst zwei Jahre zurück. Zwar seien die Aussagen des zehnjährigen Opfers überzeugend und plausibel gewesen. Der Freispruch sei hier nur erfolgt, weil die Beweislage dürftig sei. Zweifellos, so das Gericht, sei davon auszugehen, dass der Mann sich an dem Mädchen vergangen hätte, wenn es seinen Versprechen und Lockungen gefolgt wäre.
Neben der Gefängnis- und der Geldstrafe sah das Gericht von weiteren Strafen ab. So wurde kein Tätigkeitsverbot verhängt, sodass der Mann nach Verbüssung der Haftstrafe seiner Nebentätigkeit weiterhin nachgehen kann. Abschliessend stellte Monika Grange an die Adresse des Täters klar: «Sie werden nicht wegen ihrer sexuellen Veranlagung verurteilt, sondern weil sie die Verantwortung dafür nicht übernommen und einen grossen psychischen Schaden beim Göttibuben angerichtet haben.»