vs. In unserer Berichterstattung zur geplanten Mobilfunkanlage in Wenslingen (Freitag, 5. November, Seite 3) ist uns ein Fehler unterlaufen: Wir schrieben darin, eine Konsultativabstimmung sei nicht zulässig. Die Gemeindeverwaltung Wenslingen legt Wert auf folgende ...
vs. In unserer Berichterstattung zur geplanten Mobilfunkanlage in Wenslingen (Freitag, 5. November, Seite 3) ist uns ein Fehler unterlaufen: Wir schrieben darin, eine Konsultativabstimmung sei nicht zulässig. Die Gemeindeverwaltung Wenslingen legt Wert auf folgende Präzisierung: Das Ergebnis einer Konsultativabstimmung als Meinungsäusserung der Stimmberechtigten hat keinen rechtlich bindenden Charakter. Sie wäre im Fall der Mobilfunkanlage somit zulässig, für den Gemeinderat jedoch nicht bindend. Nicht zulässig hingegen wäre eine Urnenabstimmung, da es sich bei der Unterzeichnung des Mietvertrags mit der Swisscom um ein Geschäft handelt, das in die Kompetenz des Gemeinderats fällt und nicht in diejenige der Gemeindeversammlung.