Rüge für Konkursverwaltung
29.10.2021 Arisdorf, Justiz, BaselbietFall muss nochmal beraten werden
tim. Die Konkursverwaltung ist der kantonalen Sicherheitsdirektion (SID) zugeteilt. Deshalb war sie es, die bei einer Gerichtsverhandlung am Mittwoch vom Kantonsgericht eine Rüge erhielt, weil sie in einem Konkursverfahren ungenügende ...
Fall muss nochmal beraten werden
tim. Die Konkursverwaltung ist der kantonalen Sicherheitsdirektion (SID) zugeteilt. Deshalb war sie es, die bei einer Gerichtsverhandlung am Mittwoch vom Kantonsgericht eine Rüge erhielt, weil sie in einem Konkursverfahren ungenügende Abklärungen getroffen hatte. Sie muss dies nun nachholen.
Konkret ging es um die Frage der Staatshaftung, die aus diesem Fehler resultieren könnte. Geklagt hatte ein 1966 gegründetes Ingenieurunternehmen mit damals rund 80 Mitarbeitenden, dessen Produktionsstätte sich in Arisdorf befand. 2017 deponierte es die Bilanzen und ging Konkurs. Bereits zwei Jahre zuvor hatte der Firmeninhaber Forderungen seines Unternehmens von 130 000 Franken zu gleichen Teilen an zwei Banken abgetreten. Damit wollte er Kredite erhalten und finanzielle Engpässe überbrücken sowie den Konkurs seines Unternehmens vermeiden.
Engpass oder überschuldet?
Gegen dieses Vorgehen hatte die Konkursverwaltung keine Einwände. Anders war es bei der Holdinggesellschaft, zu der das Ingenieurunternehmen gehörte. Der Inhaber des Unternehmens war sowohl bei der Holding als auch bei der Firma Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär. Die Firma kritisierte die Abtretung, weil sie darin eine gesetzeswidrige Begünstigung der Banken sah. Deshalb verlangte sie von den beiden Banken, ihr das Geld zurückzuerstatten. Im Lauf dieses Verfahrens jedoch trat die Verjährung ein.
Die Holdinggesellschaft rügte, dass die Konkursverwaltung untätig geblieben war, sodass die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde. Der Firma sei dadurch ein Schaden von 130 000 Franken entstanden. Diese Sichtweise teilte die Sicherheitsdirektion nicht und lehnt die Forderung des Unternehmers ab.
Vor dem Kantonsgericht übte der referierende Richter Claude Jeanneret Kritik am Verhalten der kantonalen Sicherheitsdirektion Sie habe «ungenügend abgeklärt», ob das Unternehmen lediglich in Schieflage geraten war und sich in einem finanziellen Engpass befand oder ob sie vollständig überschuldet war. Man habe nur die drohende Insolvenz geprüft.
Fall wird neu beurteilt
Damit habe die Sicherheitsdirektion den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Sie hätte nicht nur auf die Angaben der Parteien vertrauen dürfen. Sie hätte sogar von Amtes wegen den Sachverhalt abklären müssen. «Diese Abklärungen hätten problemlos gemacht werden können», so das Gericht. Allerdings sei es nun auch nicht Angelegenheit des Kantonsgerichts, dies zu tun. Das Gericht räumte ein, dass unklar sei, ob der Firma ein Schaden entstanden ist, der mit einem Vergleich mit den Banken hätte gedeckt werden können.
Offen liess das Gericht die Frage, ob die Forderungen des Firmeninhabers rechtswidrig sind. Dies, weil er einerseits die Person ist, welche die Forderungen an die Banken abgetreten hat, und andererseits gleichzeitig Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht ist.
Mit einem einstimmigen Entscheid (5:0) wies das Kantonsgericht unter der Leitung von Daniel Ivanov den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Die SID hat die Gerichtskosten von 2000 Franken zu tragen. Ausserdem erhält der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 3500 Franken.