«Nur begründbare Entscheide»
13.02.2020 BaselbietEinbürgerungsgesuche sollen künftig von gewählten Exekutivorganen wie Bürgerräten oder Gemeinderäten und nicht mehr von Bürgergemeindeversammlungen entschieden werden. Das fordert SP-Landrat Thomas Noack aus Bubendorf mit einer Motion.
Tobias Gfeller
Heute ...
Einbürgerungsgesuche sollen künftig von gewählten Exekutivorganen wie Bürgerräten oder Gemeinderäten und nicht mehr von Bürgergemeindeversammlungen entschieden werden. Das fordert SP-Landrat Thomas Noack aus Bubendorf mit einer Motion.
Tobias Gfeller
Heute Donnerstag reicht Thomas Noack im Landrat die Motion zur Gesetzesänderung betreffend der Einbürgerungsverfahren im Baselbiet ein. Bereits vor vier Jahren beschäftigte sich das Kantonsparlament mit einem ähnlich lautenden Vorstoss der heutigen Liestaler Grünen-Stadträtin Marie-Theres Beeler. Der damals noch von FDP und SVP dominierte Landrat lehnte das Begehren aber ab. Der Bubendörfer SP-Landrat hofft nun auch dank der neuen Mehrheitsverhältnisse, und der Geschichte rund um die zum zweiten Mal abgelehnte Einbürgerung von Hamdi Halili in Bubendorf, die schweizweit Wellen geschlagen hat, auf einen positiven Entscheid. Im Interview erklärt Thomas Noack, was er mit der Gesetzesänderung erreichen will.
Herr Noack, Sie wollen den Bürgergemeindeversammlungen die Kompetenz entziehen, über Einbürgerungsgesuche zu entscheiden. Weshalb?
Thomas Noack: Die Ablehnung von Einbürgerungsgesuchen ist in einer Bürgergemeindeversammlung ein schwieriges Kapitel. Bei einer Ablehnung muss die Bürgergemeindeversammlung eine stichhaltige Begründung liefern. Das ist in einer öffentlichen Versammlung ausgesprochen anspruchsvoll. Zudem muss die Diskussion unter Wahrung der Privatsphäre der Gesuchstellenden stattfinden. Das ist an einer öffentlichen Versammlung fast nicht möglich. Deshalb fordere ich, dass künftig die gewählten Bürgerräte oder Gemeinderäte über Einbürgerungsgesuche entscheiden.
Sie wollen also, dass die Entscheidungsgewalt über Einbürgerungen teilweise an die Vertreterinnen und Vertreter der Einwohnergemeinden übergeht und somit den Bürgergemeinden entzogen werden?
Nein. In jenen Gemeinden, in denen Bürgergemeinde und Einwohnergemeinde getrennt sind und es mit dem Bürgerrat und dem Gemeindebeziehungsweise Stadtrat zwei verschiedene Behörden gibt, sollen weiterhin die Bürgergemeinden die Kompetenzen haben, über Einbürgerungsgesuche zu entscheiden. Wo aber Bürgergemeinden und Einwohnergemeinden die identischen Organe sind, spielt dies natürlich keine Rolle. Mir geht es nur darum, dass die Kompetenz über Einbürgerungen von den Bürgergemeindeversammlungen an die gewählten Exekutivorgane der Bürgergemeinden, also die Bürgerräte, übergeht.
Was kann ein Bürgerrat besser als eine Bürgergemeindeversammlung?
Ein Bürgerrat kann im stillen Kämmerlein – in einer vertraulichen Beratung – alles diskutieren, was er will. Das muss nicht öffentlich werden. Am Ende kann er seinen Entscheid treffen, den er sachlich begründen muss.
Was heisst «im stillen Kämmerlein»? Dass der Bürgerrat unter Ausschluss der Bürgerinnen und Bürger und der Öffentlichkeit alles so arrangieren kann, wie es ihm gerade passt?
Überhaupt nicht. Der Bürgerrat ist ein gewähltes Gremium, in diesem Sinn demokratisch legitimiert. Er erhält einen Bericht einer Einbürgerungskommission, welche die Befragung der Kandidatin oder des Kandidaten durchgeführt hat. Aufgrund dieser Fakten muss der Bürgerrat entscheiden. Diesen Entscheid muss und soll er unter sich im vertraulichem Rahmen diskutieren. So ist auch der Schutz der Privatsphäre der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gewährleistet. Und am Schluss muss der Bürgerrat seinen Entscheid sachlich und nachvollziehbar begründen.
Wem gegenüber? Dem Gesuchsteller, der Bürgergemeindeversammlung oder der Öffentlichkeit?
Dem Gesuchsteller. Wenn es eine Ablehnung ist, muss es einen nachvollziehbaren Grund geben, gegen den die Person einen Rekurs einlegen und den Entscheid hinterfragen kann. Es gibt durchaus objektive Gründe für eine Ablehnung: zu schlechte Sprachkenntnisse oder mangelndes Wissen über die eigene Gemeinde – oder auch ein hängiges Strafverfahren. Darauf kann der Gesuchsteller reagieren und sich allenfalls in ei-