EU-Waffenrichtlinie widerspricht Bundesverfassung
Art. 23 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung besagt, dass niemand gezwungen werden darf, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. Während bei Volksinitiativen die Grundrechte immer in die ...
EU-Waffenrichtlinie widerspricht Bundesverfassung
Art. 23 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung besagt, dass niemand gezwungen werden darf, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören. Während bei Volksinitiativen die Grundrechte immer in die Hauptargumente mit einfliessen, scheint man die Vereinsfreiheit bei der EU-Waffenrichtlinie komplett zu ignorieren. Wer nach dieser Richtlinie in Zukunft beispielsweise eine gewisse halbautomatische Waffe erwerben will, muss zwingend einem Schützenverein angehören, wenn er oder sie nicht regelmässiges Schiessen nachweisen kann. Dieser Ansatz ist problematisch und bringt zudem den ehrenamtlich tätigen Vereinen einen Mehraufwand für nicht aktive Mitglieder. Da die Gesellschaft auf ehrenamtliches Engagement angewiesen ist, sollte man dies nicht noch weiter erschweren. Die Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie ist deshalb im Sinne der Vereine und der Vereinsfreiheit abzulehnen.
Pavel Bürgler, Binningen