Baselbieter Kantonsgericht lehnt Beschwerden gegen Lohnsenkung ab
26.10.2016 Baselbiet, Justiz, Finanzen, PolitikDie Löhne der Kantonsangestellten würden hoheitlich und einseitig verfügt, argumentierten die Richter. Dies erfolge mittels Einstufung der Angestellten in eine Lohn- und Erfahrungsstufe. Die Löhne seien demnach nicht verhandelbar und daher auch nicht vertraglich vereinbart.
Eine Änderungskündigung der Arbeitsverträge sei zudem nicht notwendig, da diese eine Anpassungsklausel beinhalteten. Diese sieht vor, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlage keine Anpassung des Arbeitsvertrages stattfinden muss.
Dekret-Kompetenz
Gemäss Kantonsverfassung ist der Landrat zuständig, die Entsoldung der Kantonsangestellten in einem Dekret zu regeln. Für eine Änderung sind gemäss Gericht auch finanzpolitische Gründe zulässig, zumal die Verfassung einen ausgeglichenen Staatshaushalt vorschreibt.
Die Anpassung von 1 Prozent sei zudem massvoll und verhältnismässig. Den Staatsangestellten sei zumutbar, einen Beitrag zum Sparen zu leisten. Sie hätten sich nach dem Landratsentscheid überdies zwei Monate vor Inkrafttreten an die neue Situation anpassen können.
Die Arbeitsgemeinschaft der Basellandschaftlichen Personalverbände zeigte sich in einer ersten Stellungnahme enttäuscht über die Abweisung der Beschwerden. Sie will nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und anschliessend mit den Beschwerdeführenden über einen Weiterzug ans Bundesgericht entscheiden.
Repräsentative Fälle
Behandelt wurden vor dem Kantonsgericht fünf Musterbeschwerden von Kantonsangestellten. Erhoben worden waren alle gegen die erste Lohnabrechnung mit tieferem Gehalt. Die Musterbeschwerden waren von der Regierung zusammen mit den Personalverbänden so ausgewählt worden, dass möglichst alle Berufsgruppen vertreten sind.
Konkret behandelte das Gericht die Beschwerden von Angestellten einer Primarschule, der gewerblich-industriellen Berufsfachschule, der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sowie von zwei Mitarbeitenden der Baselbieter Polizei.
Die Regierung hatte die Beschwerden als so genannte «Sprungbeschwerden» direkt ans Kantonsgericht weitergeleitet - sie selber sei als Beschwerdeinstanz befangen. Die weiteren der über 1400 Beschwerden wurden derweil sistiert.
Sparpotential von 6 Millionen
Die Regierung hatte wegen der leeren Staatskasse die Lohnsenkung im Rahmen ihres im Sommer 2015 vorgestellten Sparpaketes vorgeschlagen. Die Lohnkürzung soll insgesamt 6 Millionen Franken einsparen.
In der Folge hatte der Landrat im Oktober 2015 die Lohntabelle im Anhang des Dekrets zum Personalgesetz per 1. Januar 2016 entsprechend geändert. Als Übergangsregelung beschloss das Parlament zudem, dass wer bis Jahresende 2015 kündigte, bis Ende März 2016 den alten Lohn behielt.
Diese unterschiedliche Behandlung sei zulässig, urteilte das Kantonsgericht weiter. Die gekündigten und ungekündigten Personen würden sich nicht mehr in derselben Gruppe befinden, verwies das Gericht auf den dem Gesetzesgeber (Landrat) zugestandenen weiten Spielraum.
Gemeinde-Fall retour an Regierung
Das Gericht behandelte im Weiteren eine Beschwerde einer Person, die bei einer Gemeinde angestellt ist. Gemeindeangestellte können von der Lohnkürzung betroffen sein, wenn ihr Arbeitgeber die Lohntabelle des Kantons als Referenz für Löhne übernimmt.
Im konkreten Fall - er betraf Allschwil - stellte das Kantonsgericht indes fest, dass die Gemeinde keine automatische Übernahme der kantonalen Lohntabelle kenne. Die Beschwerde gegen die vom Einwohnerrat beschlossene Lohnsenkung müsse daher nach ihrer Ablehnung durch den Gemeinderat zunächst von der Regierung beurteilt werden, die hier keine Befangenheit geltend machen könne. sda.
