Zwei Mastbetriebe abgeschottet
01.10.2026 BaselbietNoch wurden keine Lungenkrankheitserreger nachgewiesen
Der schweizweite Ausbruch der Enzootischen Pneumonie hat auch Folgen für zwei Baselbieter Mastbetriebe. Sie haben Tiere aus dem betroffenen Schweinering bezogen und stehen deshalb unter einer Tierverkehrssperre.
...Noch wurden keine Lungenkrankheitserreger nachgewiesen
Der schweizweite Ausbruch der Enzootischen Pneumonie hat auch Folgen für zwei Baselbieter Mastbetriebe. Sie haben Tiere aus dem betroffenen Schweinering bezogen und stehen deshalb unter einer Tierverkehrssperre.
Melanie Frei
Eine ansteckende Lungenkrankheit beschäftigt derzeit die Schweizer Schweinebranche: In einem kantonsübergreifenden Verbund von Zucht- und Mastbetrieben, einem sogenannten Schweinering, ist die Enzootische Pneumonie (EP) ausgebrochen. Gemäss Mitteilung des Veterinärdienstes Schweiz vom 21. September sind 20 Zuchtbetriebe in sechs Kantonen sowie 40 Mastbetriebe in 14 Kantonen von den angeordneten Massnahmen betroffen.
Um die Infektionsketten zu unterbrechen, müssen die Zuchtbestände vollständig geräumt werden. Betroffen sind rund 1500 Zuchtschweine und deren Ferkel. Soweit möglich werden die Tiere geschlachtet, andernfalls tierschutzkonform getötet. Für die Mastbetriebe gelten Tierverkehrssperren.
Auch im Baselbiet stehen zwei Mastbetriebe unter einer solchen Sperre. Sie haben unter anderem Tiere aus dem betroffenen Schweinering bezogen und gelten deshalb als Verdachtsbetriebe, wie die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) auf Anfrage der «Volksstimme» mitteilt. Allerdings gibt es bisher weder einen Erregernachweis noch erkennbare Krankheitssymptome. «Es handelt sich dabei um eine Vorsichtsmassnahme», hält die Direktion fest. Die Standorte und die Tierbestände der beiden Betriebe gibt sie angesichts des bislang unbestätigten Verdachts nicht bekannt.
Die sogenannte Sperre ersten Grades bedeutet, dass keine neuen Schweine in die beiden Betriebe gebracht werden dürfen. Die bereits eingestallten Tiere dürfen dort weiterhin gehalten werden. Verlassen dürfen sie den Betrieb jedoch ausschliesslich zur Schlachtung. Auch für den Transport gelten besondere Vorgaben: Fährt ein Transporteur mehrere Höfe an, muss er den gesperrten Betrieb am Ende seiner Tour aufsuchen und die Tiere anschliessend direkt zum Schlachthof bringen.
Ein Unterbringungsproblem in Folgebetrieben besteht laut VGD bei den beiden Baselbieter Mastbetrieben nicht. Die zugekauften Schweine seien ohnehin für die Mast und anschliessende Schlachtung vorgesehen gewesen. Die Sperre verhindert allerdings, dass die Betriebe neue Tiere einstallen können.
Untersuchungen im Schlachthof
Seit die Behörden vom Ausbruch im Schweinering erfahren haben, werden Schweine aus den beiden Verdachtsbetrieben bei der Schlachtung zusätzlich untersucht. Über die reguläre Fleischschau hinaus werden ihre Lungen eingehend kontrolliert. Hinzu kommen Blutuntersuchungen auf Antikörper. Eine negative Blutuntersuchung erlaubt jedoch nicht zu jedem Zeitpunkt, eine Ansteckung sicher auszuschliessen. Nach einer Infektion dauert es, bis Antikörper nachweisbar sind. Entscheidend ist deshalb unter anderem, wann zuletzt Kontakt zu Tieren aus dem betroffenen Schweinering bestand.
Eine Räumung der beiden Baselbieter Bestände wurde bislang nicht angeordnet, so die VGD. Sollte der Erreger nachgewiesen werden, müsste der betroffene Betrieb saniert werden. Aufgehoben werden kann die Sperre, wenn der Verdacht als widerlegt gilt und keine weiteren Umstände auf einen Eintrag der Krankheit hindeuten.
«Es gibt zurzeit keine Anhaltspunkte, dass weitere Betriebe im Baselbiet betroffen sein könnten», schreibt die VGD. Die Kantone seien rasch informiert worden, sodass Kontaktbetriebe zeitnah hätten gesperrt werden können.
Schweine aus den beiden Baselbieter Betrieben können laut VGD nach der Schlachtung normal verwertet werden, sofern bei der Fleischschau keine Veränderungen festgestellt werden, welche die Genusstauglichkeit beeinträchtigen. Die Krankheit ist für Menschen ungefährlich.
Müssen Tiere auf behördliche Anordnung geschlachtet oder getötet und entsorgt werden, ist eine Entschädigung vorgesehen. Diese kann jedoch reduziert oder verweigert werden, wenn Tierhaltenden ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird. Dazu zählen beispielsweise Verstösse gegen Hygienevorschriften oder unvollständig gemeldete Tierbewegungen. Die Behörden erinnern deshalb alle Schweinehaltenden daran, Schutzmassnahmen wie Kleiderwechsel und Desinfektion konsequent umzusetzen und den Tierverkehr korrekt zu erfassen.
