Wenn der letzte Wille an der Form scheitert
20.01.2026 SchweizIn der Schweiz wurden im Jahr 2025 sage und schreibe 100 Milliarden Franken vererbt – so viel wie noch nie zuvor. Das vererbte Vermögen beträgt somit fünfmal mehr als noch vor rund 30 Jahren. Herr und Frau Schweizer steht es frei, in einem Testament zu bestimmen, wer nach dem ...
In der Schweiz wurden im Jahr 2025 sage und schreibe 100 Milliarden Franken vererbt – so viel wie noch nie zuvor. Das vererbte Vermögen beträgt somit fünfmal mehr als noch vor rund 30 Jahren. Herr und Frau Schweizer steht es frei, in einem Testament zu bestimmen, wer nach dem eigenen Ableben etwas vom Nachlass erhalten soll. Werden jedoch bei der Testamentserrichtung die strengen gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten, hat dies unter Umständen die Ungültigkeit des Testaments zur Folge. Dies selbst dann, wenn der eigentliche letzte Wille des Verstorbenen noch so klar ist. In einem kontrovers diskutierten Entscheid hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die Unterschrift der verstorbenen Person auf dem Kuvert, in dem das Testament verstaut war, für die Formgültigkeit ausreicht.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das eigenhändig verfasste Testament vom Erblasser von Anfang bis zu Ende von Hand niederzuschreiben ist und mit dem Datum und der Unterschrift zu versehen ist. Im vorliegenden Fall wollte eine wohlhabende Baslerin ihre Cousine als Alleinerbin einsetzen. Sie vermerkte auf dem Testament lediglich den Ort und das Datum, nicht aber die Unterschrift. Stattdessen verstaute sie das Testament in einem Kuvert und beschriftete dieses mit «Testament» und ihrem Vor- und Nachnamen in Grossbuchstaben. Die Schwester der Verstorbenen erhob eine Ungültigkeitsklage. Das Gericht hatte also darüber zu entscheiden, ob die Unterschriftserfordernis durch die Beschriftung des Umschlags erfüllt wurde oder ob die Unterschrift auf dem Dokument selbst hätte angebracht werden müssen.
Die Strenge des Bundesgerichts mag manche Leserinnen und Leser überraschen: Zunächst hielt es im Urteil fest, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Testament und Umschlag bestehen müsse. Eine Unterschrift auf einem Umschlag reiche nur dann aus, wenn der Umschlag einen Teil des Testaments selbst darstelle. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Testament lediglich als Beginn und der Umschlag als Fortsetzung und Ende des Testaments angesehen werden könne. Die Unterschrift auf dem Kuvert stellt nach der Ansicht des Bundesgerichts zwar einen gewissen physischen Zusammenhang her. Dieser genüge aber nicht, um den erforderlichen Zusammenhang mit dem Inhalt des Kuverts herzustellen.
Kurzum: Lediglich die Unterschrift auf dem Kuvert, in dem das handgeschriebene Testament verstaut ist, reicht für die Formgültigkeit nicht aus. Die Unterschrift muss auf dem testamentarischen Schriftstück selbst stehen und hat die Ausführungen abzuschliessen, denn die Unterschrift dokumentiert die Identität der verstorbenen Person und die Vollendung des Testaments.
Die Gültigkeit des Testaments scheiterte also nicht etwa deshalb, weil der letzte Wille der Verstorbenen unklar war, sondern lediglich, weil die strengen gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten wurden. Während sich die Schwester über einen Millionenregen freuen durfte, ging die testamentarisch berücksichtigte Cousine leer aus. Aufgepasst also bei der Errichtung eines Testaments, denn ein Formmangel kann schwerwiegende Folgen haben.
Dimitri Sidler ist Anwalt in Liestal. In seiner Kolumne beleuchtet er juristische Fragen und bemerkenswerte Gerichtsfälle.

