Voraussetzungen für die Untersuchungshaft
21.04.2026 BaselbietNachdem in der vergangenen Ausgabe der «Anwaltspost» das Verfahren zur Anordnung von Untersuchungshaft erläutert wurde, geht es heute um deren Voraussetzungen und weshalb im Fall Crans-Montana der Ehemann in Untersuchungshaft musste, während die Ehefrau weiterhin auf (mehr ...
Nachdem in der vergangenen Ausgabe der «Anwaltspost» das Verfahren zur Anordnung von Untersuchungshaft erläutert wurde, geht es heute um deren Voraussetzungen und weshalb im Fall Crans-Montana der Ehemann in Untersuchungshaft musste, während die Ehefrau weiterhin auf (mehr oder weniger) freiem Fuss blieb.
Die Untersuchungshaft dient der Sicherung der Strafuntersuchung. Auch wenn sie angeordnet wird, gilt weiterhin die Unschuldsvermutung – ein wichtiger Grundsatz des Strafverfahrens. Grundvoraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft ist der dringende Tatverdacht. Liegt dieser in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen vor, wird geprüft, ob ein sogenannter besonderer Haftgrund besteht – denn Verdacht allein macht noch keinen Gefängnisaufenthalt.
Ein naheliegender Haftgrund ist die Fluchtgefahr. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die beschuldigte Person dem Verfahren oder der drohenden Strafe entziehen könnte. Im Fall Crans-Montana wurde diese Gefahr für das Besitzerpaar unterschiedlich beurteilt. Beim Ehemann sah die Staatsanwaltschaft offenbar ein konkretes Risiko, dass dieser untertauchen könnte. Bei der Ehefrau hingegen stufte sie dieses Risiko als zu wenig konkret ein, weil die Ehefrau besser in der Schweiz verwurzelt ist. Konsequenz: Untersuchungshaft für den Ehemann, Ersatzmassnahmen wie beispielsweise die Verpflichtung, sich täglich bei der Polizei zu melden, für die Ehefrau. Ein denkbar ungemütliches, aber in diesem Fall gerechtfertigtes Tagesritual.
Dann gibt es noch die Kollusionsgefahr, auch bekannt als Verdunkelungsgefahr. Dieser Haftgrund wird angenommen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die beschuldigte Person Einfluss auf die Beweisfindung nehmen könnte. Gemeint ist die Befürchtung, dass Beweise «plötzlich verschwinden», Zeugen ihre Erinnerungen kreativ anpassen oder Mitbeschuldigte unerwartet wortkarg werden.
Ein weiterer Haftgrund ist die Wiederholungsgefahr. Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist die Befürchtung, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit von Mitmenschen unmittelbar erheblich gefährdet, wobei der Beschuldigte bereits gleichartige Straftaten verübt haben muss.
Und als letztmöglicher Haftgrund gilt es, die Ausführungsgefahr zu erwähnen. Davon spricht man, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen. Hier wird ausnahmsweise kein dringender Tatverdacht in Bezug auf eine bereits begangene Straftat vorausgesetzt. Es reicht, wenn jemand mit einem schweren Verbrechen droht und damit gerechnet werden muss, dass dieses umgesetzt würde.
Liegt ein Haftgrund vor, wird abschliessend beurteilt, ob die Untersuchungshaft verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist stets zu prüfen, ob auch eine Ersatzmassnahme wie die erwähnte Meldepflicht oder eine Fussfessel anstelle der Untersuchungshaft denselben Zweck erfüllt. Ist dies der Fall, muss die mildere Massnahme anstelle der Haft angeordnet werden.
Dimitri Sidler ist Anwalt in Liestal. In seiner Kolumne beleuchtet er juristische Fragen und bemerkenswerte Gerichtsfälle.

