Teurer Griff in die Firmenkasse
24.09.2026 BaselbietSchuld- und Freisprüche im Fall der Oberwiler «OneVision»
Das Verfahren um die ehemals in Oberwil ansässige «One-Vision Holding AG» endet mit drei bedingten Freiheitsstrafen. Die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und des unlauteren Wettbewerbs ...
Schuld- und Freisprüche im Fall der Oberwiler «OneVision»
Das Verfahren um die ehemals in Oberwil ansässige «One-Vision Holding AG» endet mit drei bedingten Freiheitsstrafen. Die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs und des unlauteren Wettbewerbs halten vor Gericht jedoch nicht stand.
Pascal Kamber
Drei frühere Führungspersonen der einst in Oberwil ansässigen «One-Vision Holding AG» sind vom Strafgericht Baselland der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen worden. Die Dreierkammer verurteilte sie gestern in Muttenz zu bedingten Freiheitsstrafen von je 14 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und des unlauteren Wettbewerbs wurden sie freigesprochen.
Bei einem der Angeklagten kommt ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung hinzu. Dafür erhält er eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 Franken. Die Verurteilten müssen zudem Ersatzforderungen an den Staat sowie einen Teil der Verfahrenskosten bezahlen. Der Antrag eines Angeklagten auf Genugtuung wurde abgewiesen. Zwei Beschuldigte waren bei der Urteilseröffnung anwesend, eine dritte war dispensiert. Das Verfahren gegen den aus gesundheitlichen Gründen abwesenden vierten Beschuldigten wurde abgetrennt, es findet zu einem späteren Zeitpunkt statt. Mitinhaber und Verwaltungsrat Peter H. Müller, früherer BDP/CVP-Landrat, war 2021 im Alter von 71 Jahren gestorben.
Im Zentrum stand das Geschäftsmodell «AdpackPro»: Für 25 Euro konnten Kunden einen Werbeplatz erwerben. Wer täglich zehn Anzeigen anderer Mitglieder anklickte, konnte Gutschriften von bis zu 30 Euro erhalten. Rund 28 500 Personen registrierten sich. Laut Anklage flossen zwischen Dezember 2015 und Juni 2017 mindestens 15 Millionen Franken an «One-Vision». Als Auszahlungen ins Stocken gerieten, machten Kunden teils hohe Schäden geltend (siehe «Volksstimme» vom 18. September).
Für einen gewerbsmässigen Betrug fehlte dem Gericht jedoch der Nachweis einer Täuschung. Bei «AdpackPro» sei tatsächlich Werbung geschaltet worden, die Dienstleistung habe einen realen Nutzen gehabt. Entscheidend war zudem ein Risikohinweis, den die Kunden bei der Registrierung bestätigen mussten. Darin wurde darauf hingewiesen, dass Ausschüttungen nicht garantiert seien und jederzeit eingestellt werden könnten.
Auch vom Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs sprach das Gericht die Angeklagten frei. Zwar erkannte es Elemente eines Schneeballsystems. Besonders die Vermittlungsprovisionen von 11 Prozent auf der ersten und 7 Prozent auf der zweiten Ebene seien kritisch. Gleichzeitig sei aber ein reales Produkt verkauft und die Werbedienstleistung erbracht worden.
Auszahlung trotz Schieflage
Wirtschaftlich war das Modell nach Einschätzung des Gerichts dennoch höchst problematisch. Wer 25 Euro einnehme und bis zu 30 Euro zurückvergüte, mache bereits 20 Prozent Verlust – dies noch ohne Vermittlungsprovisionen. Andere Geschäftsfelder wie Schulungen oder Suchmaschinenoptimierung brachten nicht genügend Erträge, um «AdpackPro» querzufinanzieren. Im Dezember 2016 standen so rund 1,5 Millionen Franken Einnahmen Ausgaben für Werbegutschriften und Provisionen von rund 4,2 Millionen Franken gegenüber.
Die Kenntnis dieser finanziellen Schieflage war für den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung entscheidend: Aus E-Mails gehe hervor, dass den Verantwortlichen bewusst gewesen sei, dass bei «AdpackPro» mehr Geld abfloss als hereinkam. Trotzdem beschlossen sie, sich je 100 000 Euro auszahlen zu lassen. Damit hätten sie den Interessen der Gesellschaft «in eklatanter Weise» zuwidergehandelt und ihr mit der Absicht, sich selbst zu bereichern, erheblichen Schaden zugefügt.
Beim Schuldspruch wegen Urkundenfälschung sprach der Richter von einem «sonnenklaren Fall»: Mit einem unwahren Generalversammlungsprotokoll wurde die Streichung eines Verwaltungsrates aus dem Handlungsregister bewirkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann innert zehn Tagen angefochten werden.
