Sonne, Strand und … Arztzeugnis?
31.07.2026 BaselbietEs ist wieder Ferienzeit. Endlich Zeit, die Seele baumeln zu lassen, den Wecker zu ignorieren und den Arbeitsalltag gegen Strand, Berge oder Städtetrip einzutauschen. Doch wer kennt es nicht: Kaum hat das Flugzeug abgehoben, kratzt der Hals von der Klimaanlage, der Magen rebelliert gegen das ...
Es ist wieder Ferienzeit. Endlich Zeit, die Seele baumeln zu lassen, den Wecker zu ignorieren und den Arbeitsalltag gegen Strand, Berge oder Städtetrip einzutauschen. Doch wer kennt es nicht: Kaum hat das Flugzeug abgehoben, kratzt der Hals von der Klimaanlage, der Magen rebelliert gegen das Hotelbuffet oder beim Wandern ist der Knöchel schneller verstaucht als der Gipfel erreicht. Da stellt sich unweigerlich die Frage: Was passiert eigentlich, wenn man während der Ferien krank wird oder verunfallt? Verfallen die Ferientage, obwohl an Erholung kaum zu denken war?
Nach Schweizer Arbeitsrecht dienen Ferien in erster Linie der Erholung. Kann dieser Erholungszweck wegen einer Krankheit oder eines Unfalls nicht erreicht werden, gilt der Arbeitnehmer als ferienunfähig. Die entsprechenden Ferientage gelten dann als nicht bezogen und sind später nachzugewähren.
Allerdings führt nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung automatisch zur Ferienunfähigkeit. Ein Kratzen im Hals, eine leichte Erkältung, Kopfschmerzen oder Schnupfen mögen zwar lästig sein, vereiteln den Erholungszweck aber in der Regel nicht. Dasselbe gilt meist für kleinere Verletzungen wie einen verstauchten Knöchel oder einen gebrochenen Finger. Anders verhält es sich bei schweren Erkrankungen oder Unfällen, die beispielsweise Bettlägerigkeit, hohes Fieber oder starke Schmerzen zur Folge haben. In solchen Fällen steht nicht mehr die Erholung, sondern die Genesung im Vordergrund. Entscheidend ist stets, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung den Erholungszweck im konkreten Einzelfall tatsächlich verunmöglicht.
Nicht verwechselt werden darf die Ferienunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeit. Eine Person kann durchaus arbeitsunfähig, aber dennoch ferienfähig sein. Wer beispielsweise wegen einer gebrochenen Hand nicht am Computer arbeiten kann, den Strandurlaub aber trotzdem geniessen kann, ist zwar arbeitsunfähig, jedoch nicht zwingend ferienunfähig.
Wer geltend machen will, die Ferien seien durch Krankheit oder Unfall vereitelt worden, trägt die Beweislast. Es empfiehlt sich deshalb, bei Krankheit oder Unfall möglichst rasch eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen und ein Arztzeugnis einzuholen. In der Praxis liegt genau hier häufig die Schwierigkeit: Viele Arztzeugnisse bescheinigen lediglich eine Krankheit oder eine Arbeitsunfähigkeit. Ob auch der Erholungszweck der Ferien vereitelt war und somit auch eine Ferienunfähigkeit vorliegt, geht daraus oft nicht hervor. Je genauer das Arztzeugnis den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen beschreibt, desto einfacher lässt sich die Ferienunfähigkeit nachweisen. Und noch eine gute Nachricht für alle, die ihre Ferien lieber im Ausland verbringen: Ein im Ausland ausgestelltes Arztzeugnis hat grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein in der Schweiz ausgestelltes.
Wer in den Ferien ernsthaft erkrankt oder verunfallt, verliert seine Ferientage also nicht automatisch. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ferienunfähigkeit ausreichend belegt werden kann.
In diesem Sinne: Schöne und erholsame Ferien!
Dimitri Sidler ist Anwalt in Liestal. In seiner Kolumne beleuchtet er juristische Fragen und bemerkenswerte Gerichtsfälle.

