Rechnet sich eine LEG?
01.10.2026 BaselbietDer Vorteil liegt in den tieferen Netznutzungskosten
jk. Wie die «Volksstimme» berichtete, sinken ab 2027 die EBL-Strompreise. Gleichzeitig ersetzt ein neuer Einheitstarif den bisherigen Tag- und Nachttarif und es wird eine neue Leistungsgebühr im Netz ...
Der Vorteil liegt in den tieferen Netznutzungskosten
jk. Wie die «Volksstimme» berichtete, sinken ab 2027 die EBL-Strompreise. Gleichzeitig ersetzt ein neuer Einheitstarif den bisherigen Tag- und Nachttarif und es wird eine neue Leistungsgebühr im Netz eingeführt. Ab 2027 sinkt der Standard-Strompreis für einen durchschnittlichen EBL-Haushalt auf 27,94 Rappen pro Kilowattstunde (kWh). Wer heute überschüssigen Solarstrom ins EBL-Netz einspeist, erhält als Anlagenbetreiber total 9 Rappen, 6 Rappen Rückliefertarif plus 3 Rappen für den Herkunftsnachweis (gilt für Anlagen bis 30 kWp).
Wer in einer LEG Strom an seine Nachbarn verkauft, stösst auf eine gesetzliche Vorgabe. Die teilnehmenden Konsumenten dürfen finanziell nicht schlechter gestellt werden als im regulären EBL-Tarifmodell. Der Mehrwert für den Produzenten entsteht also nicht durch beliebig hohe Verkaufspreise, sondern primär aus dem gesetzlichen Rabatt auf die Netznutzungskosten beim lokalen Stromaustausch, da der ausgetauschte Strom nicht über das überregionale Netz fliesst.
Bevor man sich also in komplexe Berechnungen stürzt, lautet die wichtigste Erkenntnis: Der direkte eigene Stromverbrauch im Haus hat immer Priorität. Wer den Solarstrom für die eigene Wärmepumpe, das Elektroauto oder den Heimspeicher nutzt, spart den vollen Bezugspreis von knapp 28 Rappen ein. Die Gründung einer LEG empfiehlt sich vor allem dann, wenn nach dieser Eigenverbrauchs-Optimierung noch ein regelmässiger, substanzieller Überschuss übrig bleibt.
Beispiel LEG-Einfamilienhaus
Wie hoch dieser LEG-Bonus ausfällt, zeigt das Beispiel eines Einfamilienhauses mit einer 10-kWp-Solaranlage und damit einer Jahresproduktion von 10 000 Kilowattstunden (kWh). Die Besitzer verbrauchen 3000 kWh selbst. Von den 7000 kWh Überschuss übernehmen drei Nachbarn 4000 kWh direkt vor Ort, die restlichen 3000 kWh fliessen wie gewohnt ins EBL-Netz. Für die innerhalb der LEG gehandelten 4000 kWh gewährt das Gesetz einen Netznutzungsrabatt von insgesamt rund 160 Franken. Zieht man davon die geschätzten Kosten von 80 Franken für den administrativen Aufwand der LEG ab, verbleibt ein finanzieller Spielraum von 80 Franken. Verteilt auf die 4000 kWh, entspricht dies genau 2 Rappen pro Kilowattstunde.
Diesen Vorteil kann der Produzent nutzen. Er verkauft den Strom für 12 Rappen pro Kilowattstunde an seine Nachbarn. Das ist für ihn lukrativer als die 9 Rappen Einspeisevergütung der EBL. Die Nachbarn wiederum profitieren vom erwähnten Netznutzungsrabatt und bezahlen dank dieses Ausgleichs für den LEG-Strom unter dem Strich nicht mehr als im regulären Tarifmodell. Folglich sieht die Rechnung aus Sicht des Solarstromproduzenten so aus:
• Ohne LEG: 7000 kWh ins EBL-Netz (à 9 Rp.) = 630 Franken Netto-Erlös.
• Mit LEG: Verkauf von 4000 kWh an Nachbarn (max. 12 Rp.) plus
3000 kWh ans EBL-Netz (9 Rp.), abzüglich 80 Franken Administration = 670 Franken Netto-Erlös.
In diesem Szenario ergibt sich für den Produzenten ein Mehrertrag von 40 Franken pro Jahr. Die Konsumenten in der LEG bleiben derweil kostenneutral. Der finanzielle Anreiz einer LEG ist also vorhanden, auch wenn er überschaubar ausfällt. Eine LEG lohnt sich folglich vor allem dann, wenn nach dem eigenen Bedarf noch ein substanzieller Überschuss übrig bleibt, den man ansonsten für 9 Rappen an das Elektrizitätswerk abgeben müsste.
Mindesteinspeisevergütung ab 2027
jkr. Die aktuell 6 Rappen Einspeisevergütung (Rückliefertarif) je Kilowattstunde entsprechen der aktuellen Mindestvergütung für Anlagen bis 30 kWp. Über ein ganzes Jahr betrachtet kann die effektive Vergütung durchaus höher ausfallen. Ab dem kommenden Jahr wird allerdings das individuelle Einspeiseprofil jeder Anlage zu Spotpreisen vergütet.
Liegt der Referenzmarktpreis unter der Mindestvergütung von 6 Rp./kWh, wird gesetzlich vorgegeben die Differenz zusätzlich zum Spotpreis abgegolten – also immer mindestens 6 Rappen.

