Lebenslang hinter Gitter – oder doch nicht?
18.06.2026 Baselbiet17 378: Diese Zahl steht nicht etwa für die Anzahl Kirschbäume im Baselbiet, sondern für die Zahl der Straftaten, die im Jahr 2025 von der Polizei im Kanton Baselland erfasst wurden. Im Bezirk Liestal wurden 3706 Straftaten nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch registriert, im ...
17 378: Diese Zahl steht nicht etwa für die Anzahl Kirschbäume im Baselbiet, sondern für die Zahl der Straftaten, die im Jahr 2025 von der Polizei im Kanton Baselland erfasst wurden. Im Bezirk Liestal wurden 3706 Straftaten nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch registriert, im Bezirk Sissach 1544 und im Bezirk Waldenburg 511. Besonders besorgniserregend ist der Anstieg der Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt: Gegenüber dem Vorjahr nahm ihre Zahl um 42 Prozent zu.
Ein besonders schwerwiegender Fall häuslicher Gewalt wurde vergangenen Monat vor dem Baselbieter Strafgericht in Muttenz verhandelt. Ein 44-jähriger Mann soll im Februar 2024 seine Ehefrau in einem Wohnhaus in Binningen getötet und ihren Leichnam anschliessend zerstückelt haben. Der Fall sorgte landesweit für Aufsehen. Das Gericht schenkte der Darstellung des Beschuldigten, er habe in Notwehr gehandelt, keinen Glauben und verurteilte ihn wegen Mordes und Störung des Totenfriedens zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Doch bedeutet eine lebenslange Freiheitsstrafe nach Schweizer Recht tatsächlich, dass eine verurteilte Person bis an ihr Lebensende im Gefängnis bleiben muss? Und bei welchen Delikten kann eine solche Strafe überhaupt ausgesprochen werden?
Das Schweizerische Strafgesetzbuch kennt zwei Arten von Strafen: die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schwerste Strafe, die ein Gericht verhängen kann. Sie kommt jedoch nur bei besonders schweren Delikten in Betracht, etwa bei Mord oder bei besonders schweren Fällen von Geiselnahme. Letztere liegen beispielsweise vor, wenn zahlreiche Menschen als Geiseln genommen werden.
Entgegen dem klaren Wortlaut bedeutet die lebenslange Freiheitsstrafe allerdings nicht zwingend, dass die verurteilte Person den Rest ihres Lebens hinter Gittern verbringen muss. Nach geltendem Recht kann eine bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren geprüft werden. Voraussetzung ist, dass das Verhalten der verurteilten Person im Strafvollzug dies rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, dass sie nach der Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird.
Entscheidend sind somit sowohl das Verhalten während der Haft als auch die Prognose für die Zeit danach. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos legen Gutachter und Gerichte zu Recht einen strengen Massstab an. Im Parlament bestehen derzeit Bestrebungen, die Regelung weiter zu verschärfen. So haben sowohl Ständerat als auch Nationalrat einer Vorlage zugestimmt, wonach eine bedingte Entlassung bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe künftig nicht mehr bereits nach 15 Jahren geprüft werden soll, sondern erst nach 17 Jahren.
Lebenslang bedeutet im Schweizer Strafrecht also zwar nicht zwingend lebenslang hinter Gittern – wohl aber, dass die Aussicht auf Freiheit an besonders hohe Hürden und strenge Voraussetzungen geknüpft ist.
In der nächsten Anwaltspost widmen wir uns einem deutlich erfreulicheren Thema: den Ferien.
Dimitri Sidler ist Anwalt in Liestal. In seiner Kolumne beleuchtet er juristische Fragen und bemerkenswerte Gerichtsfälle.

