Kurswechsel bei Fahrendenplätzen
31.03.2026 BaselbietKanton zieht Aufgaben an sich
kam. Die Baselbieter Regierung will das Gesetz über die Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende anpassen. Es ermöglicht die Festlegung von konkreten Standorten für Stand- und Durchgangsplätze anhand des ...
Kanton zieht Aufgaben an sich
kam. Die Baselbieter Regierung will das Gesetz über die Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende anpassen. Es ermöglicht die Festlegung von konkreten Standorten für Stand- und Durchgangsplätze anhand des kommunalen Nutzungsplans und erteilt insbesondere die Kompetenz für den Betrieb und den Unterhalt dieser Plätze an die Gemeinden. Das Problem dabei ist: Im Baselbiet gibt es gegenwärtig nur drei solche Durchgangsplätze mit insgesamt 25 Standplätzen. Das ist laut Regierungsrat zu wenig. Die Durchgangsplätze liegen in Allschwil (5 Standplätze), im Gebiet Gräubern in Liestal (10) und an der «Sommeraukurve» in Wittinsburg (10). Letzterer wurde vor fünf Jahren saniert. In Füllinsdorf hat der Kanton im Herbst zudem einen provisorischen Standplatz mit zehn weiteren Plätzen eingerichtet. Weil das Land aber noch anderweitig beansprucht wird, können diese Plätze nur bis 2027 betrieben werden.
Wegen des Platzmangels hat der Kanton bereits im Rahmen der Sanierung in Wittinsburg festgehalten, dass das Gesetz angepasst werden müsse. Das schaffe die Grundlage, damit auch der Kanton die Plätze für Fahrende betreiben kann – neu mittels kantonaler statt wie bisher mit kommunaler Nutzungsplanung. Die Gemeinden werden aber weiterhin angehört und können nach wie vor Einsprache erheben, falls nötig.
Bei den Standplätzen handelt sich um Plätze, die für Schweizer Fahrende errichtet werden, wobei die Schweizer Jenischen und Sinti mit nomadischer Lebensweise gemeint sind. Die Behörden sind verpflichtet, die fahrende Lebensweise der ethnischen Minderheit der Schweizer Sinti und Jenischen zu unterstützen und in der Raumplanung zu berücksichtigen. Mit der vorliegenden Anpassung des Gesetzes kommt der Kanton diesem raumplanerischen Auftrag nach. Zudem regelt die Revision, dass die Kompetenz für die Erstellung von Zonen für Stand- und Durchgangsplätze sowie die Verantwortung und der Betrieb dieser Plätze vom Kanton getragen wird. Das beinhaltet auch den Aufwand für die Realisierung, den Unterhalt und den Betrieb der Plätze. Der Regierungsrat wird dem Landrat eine entsprechende Vorlage unterbreiten.
