Kollegen sollen die Eingangstür öffnen
16.10.2026 BaselbietKantonsgericht gegen automatische Tür für IV-Bezüger
je. Für den Büro-Mitarbeiter eines Baselbieter Pflegezentrums beginnt der Arbeitstag schon zwischen 7.15 und 7.45 Uhr. Der Empfang öffnet jedoch erst um 10 Uhr. Das wäre an sich kein ...
Kantonsgericht gegen automatische Tür für IV-Bezüger
je. Für den Büro-Mitarbeiter eines Baselbieter Pflegezentrums beginnt der Arbeitstag schon zwischen 7.15 und 7.45 Uhr. Der Empfang öffnet jedoch erst um 10 Uhr. Das wäre an sich kein Problem – wenn der Mann die Eingangstür selbstständig öffnen könnte. Wegen seiner Behinderung ist ihm dies jedoch nicht möglich.
Der 1966 geborene Mann leidet seit seiner Kindheit unter anderem an einem Postpoliosyndrom nach einer Kinderlähmung. Seit November 2023 arbeitet er in einem 30-Prozent-Pensum in der Administration eines Pflegezentrums. Er bezieht eine IV-Rente und erhielt in der Vergangenheit bereits verschiedene Hilfsmittel von der Invalidenversicherung.
Im September 2024 beantragte er bei der IV-Stelle Baselland die Übernahme der Kosten für eine automatische Öffnung der Eingangstür an seinem Arbeitsplatz. Kostenpunkt: 2690 Franken. Die IV lehnte ab. Der Mann zog den Entscheid ans Kantonsgericht weiter. Er argumentierte, seine Arbeit lasse sich nicht einfach auf die Öffnungszeiten des Empfangs legen. Beginne er früher, müsse er an die Tür klopfen und warten, bis ihn jemand bemerke. Die Mitarbeitenden des rund um die Uhr betriebenen Pflegezentrums befänden sich morgens auf den Stationen und in den Zimmern. Deshalb werde das Klopfen seinen Angaben nach häufig nicht gehört. Auch ein Anruf über die Hauptnummer helfe vor 10 Uhr nicht. Die Situation sei für ihn «frustrierend und demütigend» und könne dazu führen, dass er seine Arbeiten nicht rechtzeitig erledige. Auch seine Arbeitgeberin hatte bestätigt, dass es für seine Tätigkeit notwendig sei, sich ohne fremde Hilfe in den Räumlichkeiten bewegen zu können.
«Schadenminderungspflicht»
Das Kantonsgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen – das entsprechende Urteil wurde vor Kurzem veröffentlicht. Zwar ist unbestritten, dass sich der Mann ausserhalb der Empfangszeiten von 10.00 bis 17.30 Uhr behinderungsbedingt nicht selbstständig Zugang verschaffen kann. Das Gericht hielt auch fest, dass grundsätzlich ein Anspruch auf bauliche Änderungen bestehen kann. Entscheidend sei aber, ob die automatische Türöffnung tatsächlich notwendig sei.
Das verneinte das Gericht. Im Rahmen der sogenannten Schadenminderungspflicht könne vom Mann erwartet werden, sich gemeinsam mit seiner Arbeitgeberin so zu organisieren, dass ihm andere Mitarbeitende die Tür öffnen. Zudem komme hinzu, dass er lediglich zwei Tage pro Woche arbeite und frühere Arbeitsbeginne wegen Weiterbildungskursen planbar seien. Dann könne er im Voraus jemanden bitten, die Tür zu öffnen, so das höchste Baselbieter Gericht.
Auch das Argument, vor 10 Uhr sei telefonisch niemand erreichbar, überzeugte das Gericht nicht. In einem rund um die Uhr betriebenen Pflegezentrum könne «mit überwiegender Wahrscheinlichkeit» davon ausgegangen werden, dass Mitarbeitende telefonisch erreichbar seien. Konkrete Angaben über erfolglose Kontaktversuche oder die Dauer bisheriger Wartezeiten fehlten in den Akten. Zudem beginne bereits um 8 Uhr eine Tagesbetreuung. Eine automatische Tür würde dem Mann den Arbeitsalltag zwar erleichtern, hielt das Gericht fest. Eine Erleichterung allein begründe jedoch noch keinen Anspruch gegenüber der IV. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 11. März 2026 (720 25 256).
