Klasseneinteilung vor dem Bundesgericht
15.09.2026 BaselbietDie Ferien sind vorüber und die Schulen haben den Unterrichtsbetrieb wieder aufgenommen. Während die einen Kinder den Unterricht in einer bestehenden Klasse wieder begonnen haben, wurden andere in eine neue Schulklasse eingeteilt. Dass sich das höchste Schweizer Gericht mit der ...
Die Ferien sind vorüber und die Schulen haben den Unterrichtsbetrieb wieder aufgenommen. Während die einen Kinder den Unterricht in einer bestehenden Klasse wieder begonnen haben, wurden andere in eine neue Schulklasse eingeteilt. Dass sich das höchste Schweizer Gericht mit der Einteilung von Klassen beschäftigt, kommt doch eher selten vor. In einem kürzlich publizierten Entscheid war genau dies der Fall.
In einer Zürcher Gemeinde wurde ein Mädchen beim Übertritt in die 3. Klasse für das Schuljahr 2025/2026 in eine Halbklasse mit 11 Buben und nur einem weiteren Mädchen eingeteilt. Die Gesamtklasse umfasste 17 Knaben und 6 Mädchen. Die Eltern wehrten sich gegen die Einteilung bis vors Bundesgericht, weil ihre Tochter während 8 von insgesamt 21 Lektionen pro Woche in einer Halbklasse zusammen mit nur einem weiteren Mädchen unterrichtet wurde. Sie verlangten eine Zuteilung in eine andere Schulklasse oder die Zuweisung zusätzlicher Mädchen in die Halbklasse ihrer Tochter.
Die erste Instanz gab den Eltern recht und hob die Klasseneinteilung auf. Das Verwaltungsgericht sah dies jedoch anders, hob den Entscheid wieder auf und bestätigte die ursprüngliche Zuteilung. Der Fall kam vor das Bundesgericht. Der Weg ans Bundesgericht ist bekanntlich lang. Das hat sich auch im vorliegenden Fall gezeigt: Als das Gericht seinen Entscheid publizierte, waren die betroffenen Schulklassen bereits wieder neu eingeteilt. Das hatte allerdings nichts mit dem Rechtsstreit zu tun. Von Anfang an war klar gewesen, dass die Zuteilung nur für ein Schuljahr gelten und für das Schuljahr 2026/2027 ohnehin eine neue Einteilung erfolgen würde. Die Justiz kam also gewissermassen zur Klasseneinteilung, als die Konstellation bereits wieder eine neue war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Eltern ab. Es hielt fest, dass kein bundesverfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Zuteilung in eine bestimmte Schulklasse besteht. Eine ausgewogene Geschlechterverteilung in allen vier Klassen sei im vorliegenden Fall von vornherein nicht möglich gewesen, weil im ganzen Jahrgang von 43 Drittklässlern lediglich 15 Mädchen waren. Zudem stellte das Gericht fest, dass die klare Unterzahl der Mädchen in der Halbklasse durch den Umstand relativiert wird, dass die Halbklasse nur während 8 Lektionen allein unterrichtet wird und während 21 weiteren Lektionen der Unterricht in der Gesamtklasse mit 5 weiteren Mädchen stattfindet. Abgesehen davon erwähnte das Gericht, dass die Zuteilung ohnehin nicht dauerhaft erfolgte, sondern nur für ein Schuljahr.
Das Bundesgericht hielt die Einteilung auch für sachlich begründet, weil die Tochter, die an einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche leidet, bereits in der Vergangenheit mit dem zweiten Mädchen gemeinsam gefördert wurde und dies nach Angaben einer Heilpädagogin gut funktionierte. Der Entscheid verdeutlicht, dass Eltern zwar eine sachliche und nachvollziehbare Klasseneinteilung erwarten dürfen, es jedoch in der Natur der Sache liegt, dass bei der Einteilung von Klassen nicht jeder Wunsch berücksichtigt werden kann.
Dimitri Sidler ist Anwalt in Liestal. In seiner Kolumne beleuchtet er juristische Fragen und bemerkenswerte Gerichtsfälle.

