Kein Anschluss, trotzdem hohe Rechnung
20.10.2026 BaselbietLandwirt muss gemäss Gerichtsentscheid Gebühren zahlen
je. Mehrere Tausend Franken für einen Kanalisationsanschluss, den es gar nicht gibt: Gegen diese Rechnung seiner Wohngemeinde hat sich ein Baselbieter Landwirt vor dem kantonalen Enteignungsgericht ...
Landwirt muss gemäss Gerichtsentscheid Gebühren zahlen
je. Mehrere Tausend Franken für einen Kanalisationsanschluss, den es gar nicht gibt: Gegen diese Rechnung seiner Wohngemeinde hat sich ein Baselbieter Landwirt vor dem kantonalen Enteignungsgericht gewehrt. Letztlich ohne Erfolg, wie dem vor wenigen Wochen publizierten Urteil hervorgeht.
Der Mann hatte 2023 auf seiner Parzelle eine Remise beziehungsweise einen Schopf erstellt. Ende 2025 schätzte die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) das Gebäude. Aufgrund des Versicherungswerts von 144 348 Franken stellte die Gemeinde dem Eigentümer anschliessend eine Kanalisationsanschlussgebühr von 3276.85 Franken in Rechnung. Der Mann erhob Beschwerde. Seine Begründung: Die Remise sei überhaupt nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.
Zusammenhang entscheidend
Dass dies tatsächlich so ist, war vor Gericht unbestritten. Das Hauptgebäude auf der Parzelle verfügt über einen Kanalisationsanschluss, die später gebaute Remise dagegen nicht. Auch das beim Waschen von landwirtschaftlichen Maschinen anfallende Wasser wird nach den Angaben im Urteil nicht in die Kanalisation geleitet. Weil es mit Pflanzenschutzmitteln verunreinigt sein kann, gelangt es in ein sogenanntes «RemDry-System». Dort verdunstet das Wasser, während die Rückstände der Pflanzenschutzmittel zurückbleiben.
Grundsätzlich, hält das Enteignungsgericht in seinem Urteil fest, darf für ein Gebäude ohne Anschluss keine Kanalisationsanschlussgebühr erhoben werden. Doch es gibt eine Ausnahme: den sogenannten «funktionalen Zusammenhang». Nach der Rechtsprechung können diesem zufolge auch räumlich getrennte Nebengebäude ohne eigenen Kanalanschluss bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden, wenn sie funktional zu einem angeschlossenen Hauptgebäude gehören. Gerichte haben dies in früheren Fällen etwa bei Carports, einem Wagenschopf, einem Futtersilo eines Bauernhofs, einer Lagerhalle oder einem gedeckten Sitzplatz bejaht.
Genau einen solchen Zusammenhang sieht das Baselbieter Enteignungsgericht auch im vorliegenden Fall: Hauptgebäude und Remise würden für denselben bäuerlichen Betrieb genutzt. Damit gehört der Schopf aus Sicht des Gerichts funktional zum Hauptgebäude des Landwirts.
Verfahrenskosten oben drauf
Hinzu kommt die Art, wie die betreffende Gemeinde ihre Anschlussgebühren berechnet. Laut ihrem Abwasserreglement beträgt die Gebühr 2,1 Prozent des indexbereinigten Brandlagerwerts. Eine Remise erhöhe gewöhnlich auch den Wert einer Liegenschaft, argumentierte das Enteignungsgericht. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, ihren Gebäudeversicherungswert für eine ergänzende Anschlussgebühr heranzuziehen – selbst wenn die Remise über keinen eigenen Kanalisationsanschluss verfügt.
Das Gericht wies die Beschwerde des Landwirts deshalb ab. Zur Rechnung von 3276.85 Franken kommen für den Eigentümer noch Verfahrenskosten in der Höhe von 750 Franken hinzu. Rechtlich wäre im vorliegenden Fall ein Weiterzug an das Kantonsgericht möglich.
Entscheid des Enteignungsgerichts Basel-Landschaft vom 26. März 2026 (650 26 7).
