Erste Uni-Initiative bleibt teilweise ungültig
10.09.2026 BaselbietDas Kantonsgericht bestätigt den Entscheid des Landrats
Das oberste Baselbieter Gericht schliesst sich dem Landrat an und erklärt die sogenannte Uni-Finanzierungs-Initiative von elf Gemeinden für teilweise rechtsungültig. Die nicht formulierte Gemeindeinitiative ...
Das Kantonsgericht bestätigt den Entscheid des Landrats
Das oberste Baselbieter Gericht schliesst sich dem Landrat an und erklärt die sogenannte Uni-Finanzierungs-Initiative von elf Gemeinden für teilweise rechtsungültig. Die nicht formulierte Gemeindeinitiative verstosse gegen die Kantonsverfassung, insbesondere gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung.
Thomas Gubler
Der Entscheid der Abteilung für Verfassungs- und Verwaltungsrecht (VV) des Kantonsgerichts unter dem Vorsitz von Präsident Pascal Leumann fiel entstimmig mit 5 zu 0 Stimmen. Die Beschwerde der federführenden Gemeinde Rünenberg gegen den Beschluss des Landrats, der die Gemeindeinitiative «Für eine faire Beteiligung aller Kantone an der Universität Basel», kurz Uni-Finanzierungs-Initiative genannt, für teilweise rechtsungültig erklärt hatte, wird abgewiesen. Damit kann die Initiative in der vorliegenden Form nicht zur Abstimmung gelangen.
Am 20. August 2025 reichten die Gemeinde Rünenberg (federführend), Bennwil, Diegten, Diepflingen, Eptingen, Hersberg, Lampenberg, Oltingen, Rümlingen, Wenslingen und Zunzgen die sogenannte Uni-Finanzierungs-Initiative ein. Die Gemeindeinitiative verlangte, dass der Kanton Baselland den Staatsvertrag mit Basel-Stadt betreffend der Trägerschaft und Finanzierung der Uni Basel per 2027 kündigt. Anstelle des bisherigen Vertrags soll bis 2030 ein neuer interkantonaler Vertrag abgeschlossen werden, der bei der Finanzierung alle Kantone mit Studierenden beteiligt, sodass sich der Kanton Baselland entlasten könnte.
Trittbrettfahrer
Im Jahr 2025 bezahlte der Standortkanton Basel-Stadt 180 Millionen an die Uni, Baselland 166 und die übrigen Kantone 71 Millionen Franken. Bei den Studierenden sah es etwas anders aus. Von diesen stammten 2048 aus Basel-Stadt, 2815 aus Baselland und 4887 aus anderen Kantonen.
Gestützt auf ein Gutachten des Rechtsdienstes der Regierung und des Parlaments erklärte der Landrat die Gemeindeinitiative am 26. März 2026 für teilweise ungültig. Die Initiative, so die Begründung, verstosse gegen übergeordnetes Recht, insbesondere gegen den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung. Denn die Kompetenz zur Kündigung eines Staatsvertrags liege einzig bei der Regierung. Gegen diesen Beschluss erhob die federführende Gemeinde rechtzeitig – die Frist beträgt nur drei Tage – Beschwerde am Kantonsgericht.
Es ist die Exekutive, also der Regierungsrat, die Staatsverträge aushandelt und abschliesst. Dem Landrat und bei einem Referendum allenfalls dem Volk obliegt es, den Vertrag zu genehmigen. Dies allerdings ohne die Möglichkeit, am Inhalt etwas zu ändern.
Ebenso verhält es sich mit der Kündigung, auch wenn die Zuständigkeit dafür, so der referierende Kantonsrichter Stefan Schulthess, nicht ausdrücklich in der Kantonsverfassung stehe. Sie ergebe sich aber aus der Zuständigkeit der Exekutive zur Vertretung des Kantons nach aussen, so Schulthess.
Zu apodiktisch
Auch wenn Staatsverträge grundsätzlich Sache der Exekutive sind, hält es Richter Schulthess aber nicht für absolut unmöglich, mittels eines Volksbegehrens in eine Staatsvertragsmaterie einzugreifen. Dies müsse aber in Form von «Hinweisen auf ein anzustrebendes Ergebnis» geschehen. «Diese Initiative aber ist zu apodiktisch, als dass es noch Spielraum für eine verfassungsmässige Auslegung geben könnte», sagte Schulthess. Sie verlange einen Eingriff in die Verhandlungsführungen. In das «Entschliessungsermessen» der Exekutive aber dürfe nicht eingegriffen werden. Entsprechend widerspreche das Begehren dem Grundsatz der Gewaltentrennung.
Ist die Initiative aber auch, wie für eine Ungültigerklärung erforderlich, «offensichtlich rechtswidrig»? Zur Beurteilung dafür ist nicht das Wissen des Durchschnittsbürgers massgebend und auch nicht das eines Verfassungsjuristen. Abzustellen ist auf das Verständnis eines Landrats. Und unter diesen Umständen müsse man von einer offensichtlichen Teilrechtswidrigkeit ausgehen, so der Referent.
Seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde der federführenden Gemeinde Rünenberg schlossen sich die anderen Mitglieder der fünfköpfigen Gerichtskammer an.
So geht es weiter
Damit ist indessen nicht die ganze Gemeindeinitiative vom Tisch, sondern im Wesentlichen die Kündigungsklausel. Das Anliegen der Initiativgemeinden, dass die Regierung ein neues Finanzierungsregime für die Universität Basel unter Einbezug der anderen Kantone auszuhandeln versuche, bleibe bestehen.
Einen entsprechenden Vorschlag auszuarbeiten ist nun Sache der Regierung, denn gemäss Thomas Zumbrunn, dem Gemeindepräsidenten von Rünenberg, besteht für die Initiativgemeinden kein Anlass, die Initiative zurückzuziehen. Vielmehr haben sieben der elf Gemeinden bereits eine weitere Initiative in petto, die eine bessere Verteilung der Unikosten verlangt und auf verfassungswidrige Vorgaben und Befehlserteilungen verzichtet.

