Eigenmietwert soll sistiert bleiben
06.02.2025 BaselbietFinanzkommission will auf den Bund warten
vs. Weil auf eidgenössischer Ebene noch immer nicht abschliessend feststeht, ob der Eigenmietwert abgeschafft wird, soll der Kanton mit der Beratung einer Anpassung seines Steuergesetzes weiter zuwarten. Dies schlägt die Finanzkommission des Landrats vor.
Der Kanton Baselland bittet die steuerpflichtigen Wohneigentümer insgesamt zu wenig zur Kasse, wofür er vom Bundesgericht bereits 2017 gerüffelt worden ist. Das kantonale Steuergesetz sei dahingehend anzupassen, damit die Eigenmietwertbesteuerung nicht nur im Durchschnitt aller Wohneigentümer, sondern auch im Einzelfall nicht unter 60 Prozent des Marktmietwerts zu liegen kommt. Der Regierungsrat hat seine Hausaufgaben gemacht und im Jahr 2022 eine Vorlage mit einer «pragmatischen Umsetzung der Wohnflächenerhebung» vorgeschlagen, um Unterschreitungen des Minimums von 60 Prozent zu eruieren und zu korrigieren. Auf Antrag der Finanzkommission hat der Landrat die Vorlage 2022 aber zurückgestellt, da auf eidgenössischer Ebene die Abschaffung des Eigenmietwerts zur Debatte gestellt wurde – dies für zwei Jahre oder bis zum Vorliegen eines Entscheids der eidgenössischen Räte.
Diese Frist ist nun abgelaufen, ein rechtsgültiger Entscheid auf eidgenössischer Ebene liegt aber noch immer nicht vor: Eine vom Parlament beschlossene Änderung im Zusammenhang mit der Streichung des Eigenmietwerts muss vom Volk beschlossen werden. Die Baselbieter Finanzkommission beantragt deshalb dem Landrat, die Vorlage erneut zurückzustellen – bis feststeht, ob das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung in Kraft tritt. Der Entscheid fiel mit 9:2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Auch die Steuerverwaltung habe sich für die erneute Sistierung ausgesprochen, heisst es im kürzlich veröffentlichten Kommissionsbericht.
Die Mehrheit der Finanzkommission folgte den Überlegungen des Kommissionspräsidiums, wonach im Sinne von «Bundesrecht vor kantonalem Recht» abgewartet werden solle, ob das übergeordnete Recht nun tatsächlich ändere. Es könne im Fall einer Urnenabstimmung auf kantonaler Ebene der Fall eintreten, dass eine kantonale und eine eidgenössische Abstimmung zum Thema gleichzeitig stattfinden. Dieses Szenario wäre für die Stimmbevölkerung «sehr anspruchsvoll», heisst es im Kommissionsbericht.