Die Raserfamilie und der Zufallsfund
02.10.2025 BaselbietDass die Aufklärung von Straftaten in der Realität nicht immer so reibungslos verläuft wie am Sonntagabend beim «Tatort», überrascht wohl nur die Wenigsten. Dies hat damit zu tun, dass sich die Strafverfolgungsbehörde bei den Ermittlungen an die Spielregeln zu ...
Dass die Aufklärung von Straftaten in der Realität nicht immer so reibungslos verläuft wie am Sonntagabend beim «Tatort», überrascht wohl nur die Wenigsten. Dies hat damit zu tun, dass sich die Strafverfolgungsbehörde bei den Ermittlungen an die Spielregeln zu halten hat. Tut sie dies nicht, sind die Beweise unter Umständen unverwertbar.
Ein Dauerbrenner, der die regionalen Gerichte und das Bundesgericht immer wieder auf Trab hält, ist der sogenannte Zufallsfund. Darunter werden Beweismittel, Spuren oder Gegenstände verstanden, die etwa bei einer Hausdurchsuchung zufällig entdeckt werden und mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen, aber auf eine weitere hinweisen. Zufallsfunde dürfen verwertet werden, wenn die Hausdurchsuchung, die den Zufallsfund ermöglichte, rechtmässig war.
Dazu ein Beispiel, das sich tatsächlich so abgespielt hat: Vater A. ist passionierter Motorradfahrer und hält Verkehrsvorschriften bloss für Vorschläge. Ausserorts wurde er mit 164 Stundenkilometern anstelle der erlaubten 80 auf frischer Tat ertappt und vorläufig festgenommen. Deshalb wurde gleichentags seine Wohnung durchsucht und dabei eine Helmkamera beschlagnahmt. Darauf fand die Polizei ein Video des Sohns B., wie auch er im Stile des ehemaligen Töffweltmeisters Tom Lüthi mit überhöhter Geschwindigkeit waghalsige Überholmanöver an einer unübersichtlichen Stelle tätigt. Darf die Staatsanwaltschaft das Video gegen den Sohn nun verwenden? Heikel, hat er doch mit der Sache seines Vaters gar nichts zu tun. Sofern allerdings die Hausdurchsuchung wegen des Vaters rechtmässig war, darf der Beweis gegen den Sohn ohne Weiteres verwendet werden.
Der Anwalt des Sohnes argumentierte vor Gericht, dass die Hausdurchsuchung gegen den Vater gar nicht erforderlich war, weil er bei der Raserfahrt «in flagranti» ertappt worden sei und somit die Tat und die Täterschaft des Vaters ja bereits festgestellt worden sei. Somit sei die Hausdurchsuchung unzulässig gewesen. Die Strafverfolgungsbehörde hingegen stellte sich auf den Standpunkt, es sei aufgrund der festgestellten Raserfahrt per se davon auszugehen, dass der Vater «aus Reiz an der Geschwindigkeit» weitere Raserfahrten durchgeführt habe und dass die Hausdurchsuchung zur Ermittlung der potenziell weiteren Raserfahrten dienen sollte.
Das Bundesgericht folgte richtigerweise der Meinung des Anwalts und stellte fest, dass die Hausdurchsuchung unzulässig war. Dies müsste jetzt die logische Folge haben, dass das Video nicht als Beweis verwendet werden darf? Grundsätzlich ja, doch ist die Verwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich, darf der Beweis eben doch verwertet werden, weil das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat dann überwiegt. Das Bundesgericht beurteilte die Verkehrsregelverstösse im Zuge der Raserfahrt mit waghalsigen Überholmanövern als schwere Straftaten und liess das Video letztlich als Beweis gegen den Sohn zu.
Aufgepasst also, wenn die Polizei an die Türe klopft. Selbst wenn noch gar kein Verdacht besteht und etwas zufälligerweise gefunden wird, kann dies unter Umständen als Beweis zugelassen werden.
Dimitri Sidler ist Anwalt in Liestal. In seiner Kolumne beleuchtet er juristische Fragen und bemerkenswerte Gerichtsfälle.

