Deal mit Missverständnissen
27.10.2026 BaselbietUmstrittener Maskenverkauf im Sommer 2020 endet ohne Schuldspruch
Ein umstrittener Maskenverkauf während der Corona-Pandemie brachte zwei Männer vor das Baselbieter Strafgericht. Sie sollen einem Pflegeheim in Biel Schutzmasken geliefert haben, die nicht den verlangten ...
Umstrittener Maskenverkauf im Sommer 2020 endet ohne Schuldspruch
Ein umstrittener Maskenverkauf während der Corona-Pandemie brachte zwei Männer vor das Baselbieter Strafgericht. Sie sollen einem Pflegeheim in Biel Schutzmasken geliefert haben, die nicht den verlangten Anforderungen entsprachen. Das Gericht sprach beide vom Betrugsvorwurf frei.
Pascal Kamber
Es war eine Zeit, in der Schutzmasken Mangelware waren und bei Bestellungen jede Sekunde zählte. Ein Maskenkauf aus dem Sommer 2020 beschäftigte am Freitag das Baselbieter Strafgericht in Muttenz. Angeklagt waren der 40-jährige Geschäftsführer eines Unternehmens aus dem Oberbaselbiet und dessen 30-jähriger Leiter Hygiene, der als Telefonverkäufer tätig war. Sie sollen einem Alters- und Pflegeheim in Biel für 12 720 Franken Masken verkauft haben, die nicht den verlangten Anforderungen entsprachen. Beide wurden freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft warf den Männern vor, die Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie gezielt ausgenutzt zu haben. Im Juli 2020 suchte das Pflegeheim dringend Schutzmasken. Die üblichen Lieferanten waren ausverkauft. So kam der damalige Leiter Betriebsunterhalt telefonisch mit einem ihm unbekannten Unternehmen in Kontakt. Der Verkäufer trat unter einem schweizerisch klingenden Namen auf, der nicht sein eigener war. Laut Anklage sollten zudem der offiziell wirkende Firmenname, der Titel «Leiter Hygiene» und der Hinweis auf «stornierte Ware vom Spital» Vertrauen schaffen. Die Männer hätten wissentlich Masken ohne die geforderte Zertifizierung geliefert.
«Es war eine wilde Zeit»
Wie hektisch die Lage damals war, schilderte der ehemalige Leiter Betriebsunterhalt des Pflegeheims am Freitag in Muttenz als Zeuge. Man habe viel herumtelefoniert, um überhaupt an Masken zu kommen. «Es war eine wilde Zeit», sagte er. Das Baselbieter Unternehmen sei schlicht ein Lieferant gewesen, der liefern konnte. Er habe Operationssaal-taugliche Mundschutzmasken benötigt und sei davon ausgegangen, solche bestellt zu haben. Ob der Verkäufer diese Eigenschaften ausdrücklich zugesichert hatte, wusste er jedoch nicht mehr. Auch wer den ersten Kontakt hergestellt hatte, blieb offen.
Erst rund ein halbes Jahr nach der Lieferung fiel auf, dass die Masken nicht den Erwartungen entsprachen. Eine Mitarbeiterin habe daraufhin vom Lieferanten nachträglich Zertifikate verlangt. Ältere Bestände seien zuerst verwendet worden, erklärte der Zeuge. Warenkontrollen seien unter dem damaligen Zeitdruck zudem rascher erfolgt. Der Richter fragte, ob Käufer und Verkäufer möglicherweise aneinander vorbeigeredet hätten. Der Zeuge schloss das nicht aus, betonte aber, von einem Anbieter medizinischer Produkte Fachkenntnisse erwartet zu haben.
Für den Staatsanwalt lag dennoch Betrug vor. In der Pandemie seien Zertifikate schwer zu überprüfen gewesen, die Nachfrage riesig und der Kaufdruck hoch. Die Beschuldigten hätten darauf vertraut, dass die minderwertige Ware nicht genau kontrolliert werde. Dass der Geschäftsführer vom Vorgehen seines Mitarbeiters nichts gewusst habe, sei lebensfremd. Der Staatsanwalt beantragte für beide eine bedingte Geldstrafe von je 30 Tagessätzen bei zwei Jahren Probezeit.
Die Verteidiger hielten dagegen: Im E-Mail-Verkehr sei meist nur allgemein von Mundschutzmasken die Rede. Der Zeuge habe weder eine konkrete Täuschung noch eine verbindliche Zusicherung bestätigen können. Die Lieferung sei pünktlich erfolgt, später habe das Unternehmen sogar einen Austausch gegen höherwertige Masken zum gleichen Preis angeboten. Beide Verteidiger forderten Freisprüche. «Wenn ich die Beweismittel aus heutiger Sicht anschaue, sehe ich weit und breit keinen Betrug und auch keine Täuschung», sagte der Anwalt des angeklagten Leiters Hygiene.
Das Gericht folgte ihnen. Zwar habe es während der Pandemie tatsächlich betrügerische Maskengeschäfte gegeben. Hier aber seien weder ein gemeinsamer Tatplan noch das Wissen des Geschäftsführers um eine mögliche Straftat nachgewiesen. Auch beim Leiter Hygiene fehlte der Beweis einer strafbaren Täuschung.
Welche Maske war die richtige?
Der falsche Verkäufername sei zwar offenkundig eine Täuschung gewesen, für den Kaufentscheid aber unerheblich: Dem Zeugen sei gleichgültig gewesen, wie sein Ansprechpartner hiess. Ebenso wenig sei belegt, dass der Verkäufer Masken mit bestimmten Eigenschaften angeboten habe. Der Begriff «OP-Schutzmasken» tauche erst später im E-Mail-Verkehr auf.
Das Gericht verwies dabei auf die Einteilung von Swissmedic: Auch Masken des Typs I galten als medizinische Masken. Sie waren für Patienten und die Bevölkerung vorgesehen, während Masken des Typs II für das Pflegepersonal bestimmt waren. Ob das Heim die Masken für Pflegepersonal oder für Bewohner und Besucher benötigte, habe der Verkäufer ohne entsprechende Angaben nicht wissen können. Welcher Maskentyp tatsächlich geliefert worden war, blieb ebenfalls ungeklärt.
«Vermutlich haben beide Herren aneinander vorbeigeredet», befand das Gericht. Das sei allenfalls ein zivilrechtliches Problem, aber kein Betrug. Vergleichbare Fälle vom betroffenen Unternehmen seien zudem nicht bekannt. Mit den Freisprüchen wies das Gericht auch die Schadenersatzforderung des Pflegeheims von rund 12 700 Franken ab. Die Verfahrensund Gerichtskosten sowie die Honorare der beiden Verteidiger von insgesamt rund 15 000 Franken gehen zulasten der Staatskasse.
Die Angeklagten, die zur Sache geschwiegen hatten, reichten sich nach dem Urteil erfreut die Hand. Die Freisprüche sind noch nicht rechtskräftig.
