Das Verfahren für Untersuchungshaft
05.03.2026 BaselbietAls bekannt wurde, dass die Walliser Staatsanwaltschaft im Fall des Besitzer-Ehepaars der Bar «Le Constellation» in Crans-Montana nicht umgehend die Untersuchungshaft beantragt hatte, sorgte dies für Diskussionen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick darüber ...
Als bekannt wurde, dass die Walliser Staatsanwaltschaft im Fall des Besitzer-Ehepaars der Bar «Le Constellation» in Crans-Montana nicht umgehend die Untersuchungshaft beantragt hatte, sorgte dies für Diskussionen. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick darüber verschaffen, wie das Verfahren hinsichtlich der Untersuchungshaft im schweizerischen Strafprozess abläuft.
Bei der Untersuchungshaft handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme. Sie wird in einem frühen Stadium des Verfahrens angeordnet – zu einem Zeitpunkt, in dem zwar ein dringender Tatverdacht bestehen muss, aber noch völlig offen ist, ob die beschuldigte Person später tatsächlich verurteilt wird. Da es sich bei der Anordnung von Haft um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, hat das Verfahren den strikten Regeln der Strafprozessordnung zu folgen.
Nach der Festnahme einer beschuldigen Person ist es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, diese zu befragen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Tatverdacht und zu möglichen Haftgründen zu äussern. Gleichzeitig müssen unverzüglich jene Beweise erhoben werden, die bereits zu diesem frühen Zeitpunkt verfügbar sind und zur Klärung der Verdachtslage beitragen können. Erhärtet sich der Tatverdacht und liegen Haftgründe vor, kann die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft jedoch nicht eigenständig verfügen. Sie muss spätestens innert 48 Stunden seit der Festnahme beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht einen entsprechenden Antrag stellen. Erfolgt kein Antrag, ist die beschuldigte Person innerhalb derselben Frist freizulassen.
Mit dem schriftlichen Haftantrag der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht nimmt das Haftverfahren seinen Lauf. Es handelt sich in der Regel um ein mündliches Verfahren. Das Zwangsmassnahmengericht hat nach Eingang des Antrags eine Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung anzusetzen. Die beschuldigte Person kann ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Dies hat zur Konsequenz, dass das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren auf der Grundlage des Haftantrags der Staatsanwaltschaft und der schriftlichen Stellungnahme der beschuldigten Person beziehungsweise deren Verteidigung entscheidet. In der Praxis jedoch findet meist eine Gerichtsverhandlung statt, bei der die beschuldigte Person nochmals befragt wird und der Verteidiger sein Plädoyer hält. Die Staatsanwaltschaft selbst lässt sich regelmässig von Verhandlungen vor dem Zwangsmassnahmengericht dispensieren und belässt es beim schriftlichen Antrag.
Auch das Zwangsmassnahmengericht hat eine zeitliche Vorgabe. Innert 48 Stunden nach Eingang des schriftlichen Haftantrags durch die Staatsanwaltschaft hat es zu entscheiden, ob Untersuchungshaft angeordnet oder ob die beschuldigte Person freigelassen wird. Nach 96 Stunden seit der Festnahme muss also entschieden werden, ob eine Person in Untersuchungshaft muss.
In der nächsten Anwaltspost wird erläutert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Untersuchungshaft überhaupt angeordnet werden darf.
Dimitri Sidler ist Anwalt in Liestal. In seiner Kolumne beleuchtet er juristische Fragen und bemerkenswerte Gerichtsfälle.

