«Chilchacher» wird nicht überbaut
22.05.2025 TennikenKantonsgericht stellt sich einstimmig hinter den Gemeinderat
Nach der Regierung stützt auch das Kantonsgericht den Beschluss der Gemeindeversammlung von Tenniken, das Gebiet «Chilchacher» als Grünzone zu erhalten. Die Tenniker Behörden sind erleichtert. Dass die ...
Kantonsgericht stellt sich einstimmig hinter den Gemeinderat
Nach der Regierung stützt auch das Kantonsgericht den Beschluss der Gemeindeversammlung von Tenniken, das Gebiet «Chilchacher» als Grünzone zu erhalten. Die Tenniker Behörden sind erleichtert. Dass die Stiftung Kirchengut ihre Beschwerde weiterzieht, ist unwahrscheinlich.
Christian Horisberger
Deutlicher konnte das Urteil nicht ausfallen: Mit 5 zu 0 Stimmen hat das Kantonsgericht gestern die «Chilchacher»-Beschwerde der kantonalen Stiftung Kirchengut abgewiesen. Zieht die Stiftung das Urteil nicht weiter, erhält der im Februar 2022 von der Tenniker Gemeindeversammlung beschlossene Zonenplan Rechtskraft: Die rund 11 000 Quadratmeter grosse Pfarrmatte verbleibt dann in der Zone für öffentliche Werke und Anlagen (ÖWA) – mit der neuen Zweckbestimmung «Erholung und Freizeit» sowie «Hochwasserschutz».
Dies entgegen der Absicht der Stiftung Kirchengut als Eigentümerin. Diese hatte die Absicht, das Grundstück umzonen und durch einen Investor überbauen zu lassen. Die Baurechtszinseinnahmen sollten dem Stiftungszweck dienen: dem Unterhalt von Kirchen und Pfarrhäusern im Kanton.
Öffentliches Interesse entscheidet
Gegen den damals klaren Beschluss der Gemeindeversammlung (92 zu 4 Stimmen) erhob die Stiftung Kirchengut Einsprache beim Regierungsrat. Dieser bestätigte den kommunalen Entscheid, worauf die Stiftung das Kantonsgericht anrief. Dieses gewichtete in seiner gestrigen Urteilsberatung das finanziell motivierte Interesse der Stiftung weniger hoch als das öffentliche (der Tenniker Bevölkerung). Demnach soll im «Chilchacher» als Hochwasserschutzmassnahme der Bach, der über die Parzelle verläuft, ausgedolt sowie eine Uferschutzzone geschaffen werden. Zudem soll mit Grillstellen und Spielplätzen weiteren Anliegen der Bevölkerung entsprochen werden.
Bedarf nach einer zusätzlichen Wohnzone oder dem Bau von Alterswohnungen bestehe in der Bevölkerung nicht, hielt die referierende Richterin Ana Dettwiler fest. Tenniken habe andernorts das Potenzial für 150 zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner und Alterswohnungen seien ausserhalb grösserer Zentren kaum nachgefragt. Hier stützte sie sich auf einen Planungsbericht, den die Gemeinde bei «Espace Suisse», dem Schweizer Verband für Raumplanung und Umweltfragen, in Auftrag gegeben hatte. Dieser habe von einer Aufzonung der Parzelle in die Bauzone ausdrücklich abgeraten. Das von der Raumplanung propagierte Gebot der inneren Verdichtung dürfe nicht generell dazu führen, dass wichtige Grün- und Freiräume geopfert werden, merkte Dettwiler zudem an.
Das Gericht stellte fest, dass der gültige kommunale Richtplan aus dem Jahr 2005 als Grundlage für Zonenplan und -reglement für das Gebiet zwar eine Umzonung für Wohnen vorsehe. Neue Erkenntnisse und Bedürfnisse könnten Abweichung vom Richtplan aber rechtfertigen. Der Richtplan nehme keine Entscheide der Legislative vorweg, sagte Gerichtspräsident Pascal Leumann, daher sei es nicht nötig, zuerst die Richtplanung noch einmal zu durchlaufen.
Rechtliches Gehör wurde gewährt
Die Stiftung Kirchengut bemängelt in ihrer Beschwerde, dass sie bei der Erstellung des Espace-Suisse-Berichts nicht berücksichtigt worden sei. Das Gericht hielt dazu fest, dass auf den Einbezug in einen Planungsbericht kein Rechtsanspruch bestehe und die Stiftung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens ausreichend die Möglichkeit erhalten – und genutzt – habe, ihre Anliegen einzubringen. Sofern sachdienlich, sei die Stiftung berücksichtigt worden. Eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
Die Richterin und ihre Richterkollegen zerpflückten die Beschwerde der Stiftung Kirchengut Argument um Argument. So erkannten sie im Erhalt der ÖWA-Zone und der neuen Zweckbestimmung auch keinen unverhältnismässigen Eingriff ins Eigentum der Stiftung, wie diese beklagte. Vielmehr sei die neue Zweckbestimmung die mildere Massnahme als eine Rückzonung und aufgrund des öffentlichen Interesses und der Zweckmässigkeit gerechtfertigt.
Das gestrige Urteil bestätigt: Die Stiftung Kirchengut wird im «Chilchacher» kein Bauland im Baurecht abgeben können. Ob vom Entscheid Entschädigunsansprüche abgeleitet werden können, war nicht Gegenstand des Verfahrens, merkte der vorsitzende Richter an.
Wohl kein Weiterzug
Er nehme das Urteil mit Erleichterung zur Kenntnis, sagte Anwalt Jacques Butz, der die Gemeinde Tenniken vor Gericht vertrat. Für die Gemeinde und den Gemeinderat sei es die Bestätigung, dass die Zonenplanrevision korrekt und mit Sorgfalt umgesetzt worden ist. Mit Genugtuung stelle er fest, dass auch das Gericht anerkennt, dass der Erhalt des «Chilchachers» im öffentlichen Interesse ist.
Die Chanchen für Tenniken, dass der Streit um den «Chilchacher» damit erledigt ist, stehen gut. Zwar liess Christian Banga, Stiftungsratspräsident der Stiftung Kirchengut unmittelbar nach der Urteilsverkündung offen, ob der Fall weitergezogen wird, er stellte aber auch fest, dass die Kantonsrichter ein «ganz klares Urteil» gefällt hätten.
Entschädigungsfrage offen
Von einer «Klatsche» wollte Banga nicht reden. Seine Stiftung sei in diesen Prozess gegangen, um einen Entscheid für ihre weitere Arbeit herbeizuführen, denn sie sei im Besitz vergleichbarer Grundstücke. Das Urteil sei richtungsweisend, daraus lasse sich «etwas ableiten», so Banga. Geschäftsführer Martin Innerbichler betonte, dass die Stiftung weiterhin mit der Bevölkerung und den Gemeinden kooperieren werde.
Offen liessen die Kirchengut-Vertreter die Frage nach allfälligen Entschädigungsforderungen an die Gemeinde Tenniken. Innerbichler schloss nicht aus, dass Tenniken die Parzelle für die ihr genehme Nutzung als Grünund Erholungszone im Baurecht erwerben könnte: «Wir sind ergebnisoffen».