Bussenwirrwarr soll ein Ende haben
08.10.2026 BaselbietRegierung ordnet kommunale Verfahren neu
Wer sich an einer Gemeindeversammlung «ungebührlich» aufführt, muss künftig keine spezielle Busse mehr befürchten. Zuden sollen Gemeinden auch Bundesbussen vollziehen können: Die Regierung will mit einer Revision ...
Regierung ordnet kommunale Verfahren neu
Wer sich an einer Gemeindeversammlung «ungebührlich» aufführt, muss künftig keine spezielle Busse mehr befürchten. Zuden sollen Gemeinden auch Bundesbussen vollziehen können: Die Regierung will mit einer Revision das Bussenwirrwarr im Kanton entflechten.
tho. Die Zigarette ist fertig geraucht, der Stummel landet auf dem Boden: 80 Franken. Dasselbe kostet seit Anfang August das achtlose Wegwerfen einer einzelnen Dose, Flasche oder eines Kaugummis. Bei mehreren Kleinabfällen werden 100 Franken fällig, bei illegal entsorgten Mengen von 17 bis 35 Litern 150 und bei 35 bis 110 Litern 250 Franken.
Diese Bussen gelten seit August; der Bund hat sie schweizweit festgelegt. Für die Baselbieter Gemeinden stellt sich nun die Frage, ob sie diese Bundesbussen auch selber ausstellen wollen. Genau hier setzt ein Teil der Gesetzesrevision an, die der Regierungsrat dem Landrat vorgelegt hat. Sie geht aber weit darüber hinaus. Denn heute treffen im Bussenwesen Bundesrecht, kantonales Recht und kommunale Vorschriften aufeinander. Dazu kommen unterschiedliche Verfahren, Zuständigkeiten und Rechtswege. Die Regeln seien «unübersichtlich» und führten zu Rechtsunsicherheit und unnötigem Aufwand, so die Regierung in ihrer Vorlage. Die Nachrichtenagentur Keystone-SDA schrieb bei deren Veröffentlichung von einem eigentlichen «Bussen-Chaos» (siehe auch Kurzmeldung in der «Volksstimme» vom 17. September).
Beim Zigarettenstummel lässt sich das Zusammenspiel anschaulich erklären. Weil der Bund das Wegwerfen bestimmter Kleinabfälle neu selber unter Strafe stellt, sind entsprechende kantonale und kommunale Littering-Bussen ausser Kraft gesetzt worden. Dadurch sei eine Lücke entstanden, heisst es in der Vorlage. Künftig sollen die Gemeinden aber entscheiden können, ob sie solche Bundes-Ordnungsbussen in ihrem Zuständigkeitsbereich selber vollziehen wollen.
Will eine Gemeinde das tun, muss sie die Aufgabe in einem Reglement auf Gesetzesstufe vorsehen und bestimmen, welche Mitarbeitenden dafür zuständig sind. Diese müssen beim Vollzug von Bundes-Ordnungsbussen uniformiert auftreten. Eine eigene Gemeindepolizei braucht es hingegen nicht.
Anders bei rein kommunalen Bussen: Verstösst jemand gegen eine Vorschrift in einem Gemeindereglement, kann die Gemeinde dafür weiterhin eigene Ordnungsbussen vorsehen. Das zuständige Personal braucht dafür keine Uniform.
Wenn «ungebührlich» unklar ist
Nicht jede Bundesbusse soll allerdings zur Gemeindesache werden. Kanton und Gemeindeverband haben etwa beim Pflücken geschützter Wildpflanzen, beim Rauchen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie bei Verstössen gegen Wald-, Jagd- und Fischereirecht auf zusätzliche kommunale Zuständigkeiten verzichtet. Teils kommen solche Fälle selten vor, teils wären zahlreiche Kontrollpersonen für wenige tatsächlich relevante Tatbestände auszubilden. Auch deshalb lohne sich eine Ausweitung nicht, schreibt die Regierung.
Während bei den Bundesbussen Zuständigkeiten geklärt werden, wird im Gemeindegesetz gleichzeitig entrümpelt. So kann heute gebüsst werden, wer einer Vorladung einer Gemeindebehörde nicht folgt oder sich an einer Sitzung «ungebührlich» benimmt. Beides soll verschwinden.
Schon die Abgrenzung zwischen gebührlichem und ungebührlichem Verhalten sei schwierig, schreibt die Regierung. Die komplizierte Vorlage wird an dieser Stelle für einmal lebensnah: Wer «querulatorisch unterwegs» sei, lasse sich durch eine Disziplinarbusse ohnehin kaum von seinem Weg abbringen. Ein mit einer Busse erzwungenes Gespräch mit einer renitenten Person bringe ebenfalls wenig.
Auch Störer an Gemeindeversammlungen können heute theoretisch gebüsst werden. Doch weder der Höchstbetrag noch der Rechtsweg sind sauber geregelt. Dem Gemeindeverband seien kaum Anwendungsfälle bekannt, diese Busse soll deshalb wegfallen. Einen Freipass zum Pöbeln gibt es trotzdem nicht. Die Versammlungsleitung darf Störer weiterhin aus dem Saal weisen und im Extremfall die Versammlung auflösen.
Eine weitere Spezialität betrifft externe Computerspezialisten oder Berater einer Gemeinde. Verletzen diese ihre Schweigepflicht, sieht das heutige Gemeindegesetz bis zu 10 000 Franken Busse und sogar Haft vor – ohne festzulegen, wie lange diese dauern dürfte. Auch diese Strafbestimmung soll verschwinden. Geheimnisverletzungen blieben trotzdem strafbar, weil Datenschutzrecht und Strafgesetzbuch bereits greifen. Zudem sei es «fragwürdig», schreibt die Regierung, wenn ein meist im Milizsystem arbeitender Gemeinderat Strafen in dieser Grössenordnung aussprechen könne.
Gestrichen werden sollen auch Disziplinarbussen: Bei Gemeindemitarbeitenden gebe es genügend arbeitsrechtliche Mittel, bei Behördenmitgliedern bleiben Verweis und Amtsenthebung möglich.
Ein Verfahren statt mehrerer
Vereinfacht werden soll auch das Verfahren bei Verstössen gegen Gemeindereglemente. Künftig wird grundsätzlich zuerst eine provisorische Bussenverfügung ausgestellt. Wird sie innert 30 Tagen bezahlt, ist die Sache erledigt. Wer nicht bezahlt oder Einsprache erhebt, wird angehört. Hält die Gemeinde danach an der Busse fest, geht der Fall nötigenfalls ans Strafgerichtspräsidium. Dieses sogenannte Bussenanerkennungsverfahren soll für alle Gemeinden zum Standard werden.
Auch die Höchstbeträge werden vereinheitlicht. Heute kann ein Gemeindereglement Bussen bis 5000 Franken vorsehen, während für Zweckverbände und Bürgergemeinden tiefere Grenzen gelten. Künftig sollen für Verstösse gegen Gemeindereglemente grundsätzlich höchstens 2000 Franken möglich sein. Für geringfügige Fälle bleibt das einfache kommunale Ordnungsbussenverfahren mit höchstens 300 Franken bestehen.
Bei Minderjährigen sollen eigentliche Strafverfahren wegen Verstössen gegen Gemeindereglemente künftig grundsätzlich von der Jugendanwaltschaft geführt werden. Den Gemeinden bleiben bei Jugendlichen ab 15 Jahren geringfügige kommunale Ordnungsbussen sowie Bundes-Ordnungsbussen, etwa im Verkehr oder beim Littering – und bei Personen, die älter sind als 18 Jahre, auch beim Cannabiskonsum.
Die Gemeinden erhalten nach Inkrafttreten fünf Jahre Zeit, ihre Reglemente anzupassen.
