Bilaterale III: Mehr Marktzugang, weniger Autonomie
09.10.2025 BaselbietSeit dem Nein vom 6. Dezember 1992 zum Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum ist die Schweiz mit der EU auf dem bilateralen Weg unterwegs: zuerst mit den bilateralen Verträgen I (sieben Abkommen), dann mit den Bilateralen II (neun Abkommen). Nun geht es um die Bilateralen III, ...
Seit dem Nein vom 6. Dezember 1992 zum Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum ist die Schweiz mit der EU auf dem bilateralen Weg unterwegs: zuerst mit den bilateralen Verträgen I (sieben Abkommen), dann mit den Bilateralen II (neun Abkommen). Nun geht es um die Bilateralen III, die seit dem Scheitern des Rahmenabkommens in den vergangenen drei Jahren von den Schweizer Unterhändlern mit der EU-Kommission ausgehandelt worden sind. Noch läuft bis Ende Oktober 2025 eine Vernehmlassungsfrist des Bundes. Nächstes Jahr werden die neuen Verträge vom Schweizer Parlament beraten. Anschliessend werden sie dem Schweizer Volk zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Datum noch nicht feststeht.
Die neuen Verträge, die fünf wichtige Binnenmarktbereiche abdecken, je einen institutionellen Überbau aufweisen und drei weitere Gebiete betreffen – nämlich Elektrizität, Gesundheit und Lebensmittelsicherheit –, sollen der Schweiz einen besseren Marktzugang in der EU bzw. in ihren 27 Mitgliedstaaten sichern. Sie weisen aber anders als die Bilateralen I und II ein neues Element auf. Sie schränken die Schweizer Unabhängigkeit und Souveränität in den von den Bilateralen III erfassten Bereichen zum ersten Mal empfindlich ein.
Konkreter ausgedrückt: Übernimmt die Schweiz neues EU-Recht in den betroffenen Gebieten nicht, drohen ihr sogenannte Ausgleichsmassnahmen seitens der EU. Dies war bisher nicht der Fall. Übernahm die Schweiz bislang neues EU-Binnenmarktrecht nicht in den von den Bilateralen I und II erfassten Bereichen, war das ihre freie Entscheidung, und seitens der EU drohten ihr keine Strafmassnahmen (Ausnahme Schengen/Dublin). So ist dies auch für die zahlreichen Drittländer der Fall, die mit der EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, wie zum Beispiel Kanada: Sie werden nicht bestraft, machen sie eine Neuerung beim EU-Recht in den von ihrem Abkommen mit der EU erfassten Bereichen nicht mit.
Würde die Schweiz nun künftig jede neue Regelung der EU in allen Bereichen der Bilateralen I, II und III voll übernehmen, wäre das Resultat, dass die Schweizer Gesetzgebung in all diesen Bereichen immer mehr mit der EU-internen Gesetzgebung, also dem EU-Binnenmarktrecht, identisch würde. Die Fotokopiermaschine ersetzt also zunehmend die eigenständige Gesetzgebungsarbeit des Schweizer Parlaments. Das war schon bisher in vielen Bereichen der Fall, nur war der Schweizer Nachvollzug freiwillig und keine Pflicht. Es drohten keine EU-Ausgleichs- bzw. Strafmassnahmen, machte die Schweiz nicht jede neue EU-Gesetzgebung in den erfassten Bereichen mit.
Das wird nun anders – und könnte nicht nur problematisch sein als Einschränkung der Schweizer Souveränität, Autonomie und Referendumsdemokratie, sondern auch im Verhältnis der Schweiz zu den vielen anderen Ländern ausserhalb der EU, mit denen sie Handel und sonstige Wirtschaftsbeziehungen unterhält.
Die Bilateralen III, welche diese Achillesferse der Ausgleichsmassnahmen seitens der EU beinhalten, sollten abgelehnt werden, da sie eine einschneidende Einschränkung der Schweizer Souveränität mit sich bringen.
Es kann gut sein, dass die EU auf Druck ihrer Parteien oder einflussreicher NGOs ihr Binnenmarktrecht in einer Weise weiterentwickelt, die das freie Wirtschaften empfindlich einschränkt. Es wäre dann für die Wettbewerbsposition der Schweiz auf den Weltmärkten fatal, bei jedem neuen EU-Binnenmarktrecht einfach mitzumachen. Die Schweiz braucht weiter ihre Autonomie, auch im Vergleich zu allen Drittländern zur EU, die nicht ständig das Damoklesschwert von EU-Ausgleichsmassnahmen über dem Haupt haben. Strafmassnahmen – auf das laufen die Ausgleichsmassnahmen hinaus – sind einem freien, souveränen Land unwürdig.
Eine zweite Achillesferse der Bilateralen III ist die Machtfülle, die neu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegeben werden soll. Wird er vom neu vorgesehenen Schiedsgericht bei Streitfragen angefragt, wie das EU-Recht letztinstanzlich auszulegen sei, sind seine Stellungnahmen für das Schiedsgericht und damit auch für die Schweiz verbindlich. In Binnenmarktbereichen, die von den Bilateralen I, II und III erfasst werden, wird also neu der EuGH das höchste Gericht, während das Schweizer Bundesgericht gar nichts zu sagen hat. Dies kommt einer weiteren Ein- schränkung der Schweizer Souveränität und Unabhängigkeit gleich. Im EuGH ist die Schweiz nicht vertreten, anders als die 27 EU-Mitgliedstaaten.
Angesichts dieser beiden Achillesfersen wäre das Schweizer Volk gut beraten, die bilateralen Verträge III abzulehnen. Sie müssten wegen ihrer juristischen und sachlichen Tragweite Volk und Ständen (doppeltes Mehr) unterbreitet werden.
Fazit: Für ein bisschen mehr Marktzugang in der EU sollte man nicht unsere direkte Demokratie aushöhlen. Denn wird das Referendum gegen neues EU-Recht ergriffen und wird dieses vom Volk angenommen, drohen der Schweiz Ausgleichsmassnahmen seitens der EU. Die Bilateralen III wären daher ein schlechter Deal.
Paul Aenishänslin
Dr. rer. pol. Paul Aenishänslin (81) ist FDP-Mitglied und wohnt in Gelterkinden. Er war von 1986 bis 1997 in Brüssel tätig – zuerst als Botschaftsrat auf der Schweizer Mission bei den Europäischen Gemeinschaften und danach als Delegierter des Vororts, des damaligen Dachverbands der Schweizer Wirtschaft.
