Bilaterale III
29.10.2026 BRIEFEStändemehr, weil Verfassungsänderung
Zur Meinung «Ständemehr verletzt geltendes Recht» in der «Volksstimme» vom 22. Oktober, Seite 16
In seiner «Meinung» spricht Ruedi Graf von einem «rechtlich eindeutigen ...
Ständemehr, weil Verfassungsänderung
Zur Meinung «Ständemehr verletzt geltendes Recht» in der «Volksstimme» vom 22. Oktober, Seite 16
In seiner «Meinung» spricht Ruedi Graf von einem «rechtlich eindeutigen Sachverhalt». Allein, dass die Mehrheit im Ständerat dies anders beurteilt, relativiert diese Aussage. Und die Argumente des ehemaligen SP-Nationalrats und Preisüberwachers Dr. Rudolf Strahm widersprechen Herrn Graf sogar diametral (siehe «Demokratie und nationale Souveränität» auf Strahms Website). Im Folgenden möchte ich drei von Grafs Argumenten näher beleuchten.
1. Die Bilateralen III, bloss ein völkerrechtlicher Vertrag, sind gemäss Artikel 141 Bundesverfassung (BV) nur dem Volk, also ohne Ständemehr, vorzulegen: Wie Rudolf Strahm stringent ableitet, kollidiert aber dieser Vertrag mit Artikel 121a, Absatz 4 BV. Deshalb muss zusammen mit der Abstimmung über den Vertrag dieser Absatz ausser Kraft gesetzt werden. Eine Änderung der Verfassung braucht aber gemäss Artikel 140, Absatz 1, litera b BV das Mehr von Volk und Ständen.
2. «Immerhin hat es das Parlament bislang wiederholt abgelehnt, ein Referendum rechtswidriger Eigenart zuzulassen»: Strahm schreibt dazu: «Im Gewohnheitsrecht gilt bei Staatsverträgen zudem seit hundert Jahren zusätzlich die Möglichkeit (…), dass das Parlament einen wichtigen Völkerrechtsvertrag ‹sui generis› dem obligatorischen Referendum mit Ständemehr unterstellen kann, wie (…) beim EWR 1992.» Eine Abstimmung mit Ständemehr ist daher auch aus diesem Grund nicht «rechtswidrig».
3. 15 Kantone wollen kein Ständemehr, «darunter auch unser Kanton Baselland»: 15 Regierungsräte haben sich tatsächlich gegen das Ständemehr gestellt. Aber ist ein «Regierungsrat» wirklich ein «Kanton»? Natürlich nicht! Ein Kanton umfasst unter anderem auch das Parlament und das Volk; und meines Wissens hat sich noch kein Kantonsparlament und kein Souverän zu dieser Frage geäussert.
Fazit: Die Bilateralen III bedingen eine Verfassungsänderung, und daher braucht es bei der Abstimmung zwingend das Ständemehr. Es wäre ein Verfassungsbruch, wenn der Nationalrat etwas anderes beschliessen sollte.
Werner Zumbrunn, Muttenz
