Bei uns selten – in den USA gang und gäbe
11.03.2025 BaselbietDer Landrat hat im laufenden Jahrhundert nur vier Begnadigungsgesuche teilweise gutgeheissen
Sie widersprechen fundamentalen Grundsätzen unseres Staatswesens – und werden dennoch nicht abgeschafft: Begnadigungen. Diese Rechtsform kennt man am ehesten von Monarchien und den USA. ...
Der Landrat hat im laufenden Jahrhundert nur vier Begnadigungsgesuche teilweise gutgeheissen
Sie widersprechen fundamentalen Grundsätzen unseres Staatswesens – und werden dennoch nicht abgeschafft: Begnadigungen. Diese Rechtsform kennt man am ehesten von Monarchien und den USA. Wie der Stand der Dinge in der Schweiz ist.
Thomas Gubler
Begnadigungen und Amnestien – mit Ausnahme der Steueramnestie – wollen nicht so ganz in einen Rechtsstaat wie den schweizerischen passen. Denn durch eine Begnadigung wird auf den Vollzug einer rechtskräftig gegen eine Person verhängte Strafe verzichtet. Ganz oder teilweise; denn möglich ist auch bloss eine Strafmilderung.
Ähnlich, aber nicht ganz gleich, verhält es sich bei der Amnestie. Diese wird zwar auch «Massenbegnadigung» genannt, weil nicht eine einzelne Person, sondern ganze Personengruppen betroffen sind. Bei der Amnestie wird jedoch sowohl auf die Strafverfolgung als auch auf die Verhängung einer Strafe verzichtet.
In Monarchien hat der Monarch das Recht, Straftäter zu begnadigen, wenn ihm das angebracht erscheint. Dasselbe gilt auch – wie wir eben wieder im Fall der Begnadigung der Kapitolstürmer durch Donald Trump gesehen haben – für den Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika. US-Präsidenten machen mitunter geradezu extensiv von diesem Recht Gebrauch. Nicht nur Donald Trump. Auch Bill Clinton hat in seiner achtjährigen Amtszeit (1993–2001) weit über 400 Personen begnadigt. Und Joe Biden hat als eine seiner letzten Amtshandlungen seinen Sohn Hunter begnadigt, dem wegen Verstössen gegen Waffen- und Steuergesetze eine Gefängnisstrafe drohte.
Hierzulande wird dagegen bei Begnadigungen äusserste Zurückhaltung geübt. Das heisst, sie werden nur sehr selten gewährt. Und dies mit gutem Grund. Denn zum einen ist eine Begnadigung ein Verstoss gegen die Rechtsgleichheit. Einem einzelnen Menschen wird die Gnade zuteil, anderen nicht. Die etwas lapidare Erklärung, dass im Begnadigungsfall die Gnade vor der Strafe eben Vorrang geniesse, vermag höchstenfalls theoretisch zu überzeugen. Der deutsche Philosoph und Aufklärer Immanuel Kant sprach denn auch von einem «Akt der Willkür».
Rechtsstaatlich fragwürdig
Zudem stellt eine Begnadigung einen Verstoss gegen das Prinzip der Gewaltenteilung dar. Es sind die Gerichte, also die Judikative, die Urteile fällt und Strafen aussprechen. Und es ist die Legislative, die Begnadigungen ausspricht. Auf Bundesebene, das heisst bei Strafen, die das Bundesstrafgericht oder eine Bundesverwaltungsbehörde verhängt hat, ist die Vereinigte Bundesversammlung für die Begnadigung zuständig. In allen übrigen Fällen ist es das Parlament des jeweiligen Kantons, dessen Gerichte entschieden haben. Amnestien gewähren in jedem Fall National- und Ständerat.
Sollte ein Rechtsstaat wie die Schweiz unter diesen Umständen nicht eigentlich ganz auf dieses Instrument verzichten? Die heutige Solothurner SP-Ständerätin Franziska Roth war seinerzeit als Nationalrätin Mitglied der Begnadigungskommission und zeigte im Jahr 2020 gegenüber der «Aargauer Zeitung» Verständnis dafür, dass das Begnadigungsrecht mitunter als Anachronismus bezeichnet wird. Und dennoch wollte sie dieses nicht abschaffen. Es sei ein «allerletzter Ausweg» in Härtefällen, die sich selbst im besten Rechtssystem nie ganz ausschliessen liessen.
Es müssen also schon schwerwiegende Gründe vorliegen, die einen Gnadenerlass rechtfertigen. Das kann etwa eine schwere Krankheit oder ein anderes schwerwiegendes Ereignis sein, das den Vollzug der Strafe für den Verurteilten als unverhältnismässig erscheinen lässt. Im Normalfall wird auch ein hohes Mass an Reue vorausgesetzt. So gesehen kann man die Begnadigung als Korrektiv bezeichnen für den Fall, dass der Rechtsstaat dem Einzelschicksal nicht gerecht werden kann. Entsprechend zurückhaltend sollte sie eingesetzt werden. Oder wie Franziska Roth erklärte: «Umso mehr stehen wir in der Pflicht, uns sorgfältig und gewissenhaft mit den Fällen zu beschäftigen.»
Im 19. Jahrhundert, wie ein Blick in die Archive zeigt, wurden Begnadigungen noch häufiger ausgesprochen. Zum einen war damals das Strafrecht noch kantonal geregelt – das eidgenössische Strafgesetzbuch wurde erst 1942 in Kraft gesetzt. Und vielleicht arbeiteten die Gerichte damals auch noch nicht ganz so professionell wie heute.
Fleischimport und Öl-Betrug
Mittlerweile sind Begnadigungsgesuche selten und ihre Erfolgsaussichten sind relativ gering. Auf Bundesebene waren zwischen 1997 und 2024 nur gerade elf Begnadigungsgesuche zu verzeichnen. Davon wurden zwei gutgeheissen. Im einen Fall ging es um einen illegalen Fleischimport, im anderen hatte der Verurteilte zollprivilegiertes Heizöl als Dieseltreibstoff weiterverkauft.
Auch im Kanton Baselland sind Begnadigungsgesuche selten geworden. Im laufenden Jahrhundert wurden von der landrätlichen Petitionskommission rund 25 Gesuche behandelt. Davon wurden vom Ratsplenum nur vier teilweise gutgeheissen, indem dem Gesuchsteller beispielsweise der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. In jedem Fall entscheiden die zuständigen Behörden nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf eine Begnadigung besteht für Gesuchsteller unter keinen Umständen.
