Uni-Finanzierungs-Initiative
15.09.2026 BRIEFEFragwürdiger Entscheid
Zum Artikel «Erste Uni-Initiative bleibt teilweise ungültig» in der «Volksstimme» vom 10. September, Seite 3
Der Universitätsvertrag ist gemäss dem Rechtsdienst des Regierungsrats ein ...
Fragwürdiger Entscheid
Zum Artikel «Erste Uni-Initiative bleibt teilweise ungültig» in der «Volksstimme» vom 10. September, Seite 3
Der Universitätsvertrag ist gemäss dem Rechtsdienst des Regierungsrats ein interkantonaler Vertrag mit gesetzeswesentlichem Inhalt. Der Regierungsrat, sein Rechtsdienst, die Justizkommission des Landrats mit 13 zu 0 Stimmen, der Landrat mit 55 zu 1 Stimmen und seit wenigen Tagen auch das Kantonsgericht mit 5 zu 0 Stimmen sind der Meinung, dass der Souverän die Kündigung eines solchen Vertrags nicht per Volksinitiative verlangen kann. Ein solches Volksbegehren verstosse gegen die Kantonsverfassung, insbesondere gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.
Damit solche Verträge überhaupt in Kraft treten können, benötigen sie gemäss unserer Kantonsverfassung sowohl die Zustimmung des Landrats als auch des Souveräns. Es ist nun die Ansicht all der erwähnten Gremien, dass hingegen die Kündigung eines solchen Vertrags in der alleinigen Kompetenz des Regierungsrats liege.
In unserer Verfassung gibt es aber keinen einzigen Hinweis auf diese ausschliessliche Kompetenz des Regierungsrats. Das Kantonsgericht leitet sie ziemlich gewagt aus Paragraf 77 der Kantonsverfassung ab, wo unter anderem steht, dass der Regierungsrat «den Kanton nach innen und aussen vertritt» und «Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone pflegt».
Man stelle sich nun als Gedankenexperiment vor, dass der Landrat und das Volk einem interkantonalen Vertrag mit gesetzeswesentlichem Inhalt zustimmen, weil sie ihn unbedingt wol- len. Kurz Zeit später – vielleicht, weil sich die Zusammensetzung des Regierungsrats nach einer Wahl geändert hat – kündigt der Regierungsrat nach eigenem Gutdünken diesen Vertrag wieder.
Jede und jeder kann sich nun überlegen, ob das Konstrukt des Kantonsgerichts Sinn macht. Des Weiteren kann man sich darüber Gedanken machen, ob wir im Kanton Basel-Landschaft aktuell in einer Demokratie, einer Volksherrschaft, leben oder mindestens teilweise in einer Autokratie, wo wenige Personen über den Kopf des Souveräns hinweg allerwichtigste Dinge ganz allein entscheiden. Besonders bedenkenswert oder vielleicht sogar beunruhigend ist, dass unser Gesetzgeber, der Landrat, autokratische Tendenzen befürwortet und damit nicht nur sich selbst, sondern damit gleich auch noch den Souverän entmachtet.
Werner Zumbrunn, Muttenz
