Geld & Sicherheit
17.09.2020 RatgeberWichtige Änderungen bei Ergänzungsleistung
Die neuste Gesetzesreform zur Ergänzungsleistung (EL), die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, birgt viele, einschneidende Änderungen, die sich auf die Alters- und Nachlassplanung auswirken. Die ...
Wichtige Änderungen bei Ergänzungsleistung
Die neuste Gesetzesreform zur Ergänzungsleistung (EL), die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, birgt viele, einschneidende Änderungen, die sich auf die Alters- und Nachlassplanung auswirken. Die Ergänzungsleistung hilft der Existenzsicherung von Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen und ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Mitteln bestreiten können. Unbestritten ist, dass die EL-Ausgaben und die Anzahl Bezügerinnen und Bezüger in den vergangenen 20 Jahren massiv gestiegen sind. Insgesamt werden die Änderungen aus der EL-Reform zu weniger ausbezahlten Leistungen führen. In der Folge wird privates Alterskapital schneller und beinahe komplett aufgebraucht. Dies wird nicht ohne Auswirkungen auf die Gemeinden bleiben.
Stärkere Berücksichtigung des Vermögens: Die EL-Reform sieht vor, dass nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als 100 000 Franken Anspruch auf EL haben. Für Ehepaare liegt diese Schwelle bei 200 000 Franken. Der Wert einer selbstbewohnten Liegenschaft wird aber nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung des tatsächlichen Anspruchs wird ein Vermögensfreibetrag von 30 000 Franken für Alleinstehende gewährt, bisher betrug dieser 37 500 Franken. Für Ehepaare sinkt der Freibetrag von 60 000 Franken auf 50 000 Franken.
Verzicht auf Vermögen: Bei der EL-Berechnung wird auch das Vermögen angerechnet, auf das eine Person freiwillig verzichtet hat. Also zum Beispiel Schenkungen und Vorerbschaften. Neu wird dieser Begriff des Vermögensverzichts ausgedehnt auf Fälle, in denen ein grosser Teil des Vermögens innerhalb kurzer Zeit verbraucht wird. Gibt eine Person mit einem Vermögen von über 100 000 Franken innerhalb eines Jahres mehr als 10 Prozent davon aus, gilt der Betrag, der diese 10 Prozent überschreitet, als Vermögensverzicht. Wenn wichtige, anerkannte Gründe vorliegen, wie Werterhalt von Wohneigentum, Zahnbehandlungskosten, Auslagen für berufliche Weiterbildung oder Ausgaben für den Lebensunterhalt, wenn das Einkommen zu gering ist, dann wird auf diese Anrechnung verzichtet. Man darf gespannt sein, wie dies in der Praxis umgesetzt und zu welchen Auswirkungen dies führen wird.
Rückerstattungspflicht der Erben: Ein Paradigmenwechsel findet bei der EL statt, wenn es um die Rückerstattungspflicht der Erben geht. Bisher war diese nicht vorgesehen. Neu müssen die Erben nach dem Tod einer EL-Bezügerin oder eines EL-Bezügers die in den vergangenen 10 Jahren bezogene EL zurückerstatten, jedoch nur den Teil der Erbschaft, der den Betrag von 40 000 Franken übersteigt.
Fazit: Die EL-Reform wird einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Alters- und Nachlassplanung haben. So muss die Weitergabe von Vermögen mit Schenkungen und Vorerbschaften genau analysiert und besprochen werden. Solche Ideen bergen Restrisiken, die es abzuwägen gilt. Bei Unsicherheiten sollten Sie eine Fachperson beiziehen.
Michael Herrmann wohnt in Gelterkinden und ist dipl. Financial Consultant FH und dipl. Bankfachmann. Er ist Partner der Duttweiler Treuhand AG in Liestal, michael.herrmann@duttweiler-treuhand.ch, 061 927 97 11; www.duttweiler-treuhand.ch