Geld & Sicherheit
19.12.2019 RatgeberGestaffelte Auszahlungen aus der Vorsorge
Eine gute Planung vermeidet einiges an Steuerbelastung. Das heisst aber auch, dass man sich frühzeitig mit dem Thema Vorsorge auseinandersetzen muss. Einzahlungen in die Vorsorge der 2. Säule, also der Pensionskasse, und ...
Gestaffelte Auszahlungen aus der Vorsorge
Eine gute Planung vermeidet einiges an Steuerbelastung. Das heisst aber auch, dass man sich frühzeitig mit dem Thema Vorsorge auseinandersetzen muss. Einzahlungen in die Vorsorge der 2. Säule, also der Pensionskasse, und der gebundenen 3. Säule können von der Steuer abgezogen werden. Es kann also attraktiv sein, die Säule 3a zu speisen. Wer einer Pensionskasse angehört, darf im Jahr 2019 maximal 6826 Franken in die 3. Säule einzahlen. Im Jahr 2020 ist es derselbe Betrag. Ohne Pensionskasse darf man 20 Prozent des Nettoeinkommens abziehen, maximal 34 128 Franken.
Eine Staffelung der Vorsorgeauszahlung erreicht man, indem man mehrere Säule-3a-Konten führt. Konkret lohnt es sich, dass man nach ein paar Jahren Einzahlen ein neues Konto eröffnen lässt und neu darauf einzahlt. Das Säule-3a-Konto können Sie frühestens fünf Jahre vor der Pensionierung auflösen oder bei Weiterarbeit nach der Pensionierung auch stehenlassen. Das lässt also zu, dass man die verschiedenen Säule-3a-Konti auch in verschiedenen Jahren auflösen kann. Durch die Steuerprogression lohnt es sich deshalb, das Vorsorgekapital in verschiedenen Jahren aufzulösen. So ist es, beispielhaft aufgezeigt, günstiger, wenn man drei Mal 50 000 Franken statt einmal 150 000 Franken auszahlen lässt.
Da bei Ehegatten die Kapitalleistungen aus der 3. Säule zusammengerechnet werden, sollte man das Thema besonders im Blick behalten. Zudem auch Kapitalauszahlungen aus der Pensionskasse. Hier eröffnet sich also einiges an Steuersparpotenzial. Wenn man es richtig macht. Auch wenn Baselland für die ersten 400 000 Franken Kapitalauszahlung «nur» 2 Prozent und für den überschiessenden Teil 6 Prozent verlangt, so ergibt eine Staffelung aufgrund der schärferen Progression bei der Bundessteuer trotzdem Sinn.
Auch Einkäufe von Deckungslücken in der Pensionskasse können sinnvoll sein. Hier darf der Einkauf steuerlich geltend gemacht werden. Ob eine Einkaufslücke in Ihrer Pensionskasse besteht, steht im Versicherungsausweis oder kann bei der Kasse angefragt werden. Sollte tatsächlich eine Lücke vorhanden sein, lohnt sich eine Einkaufsplanung. So ist es meist am vorteilhaftesten, die Einkäufe über mehrere Jahre zu staffeln und die Deckungslücke nicht auf einmal zu schliessen. Wichtig ist, dass man die Dreijahresfrist zwischen letztem Einkauf in die Pensionskasse und einem Kapitalbezug daraus nicht verletzt. Eine vorgängige Überprüfung des Fitnessstands der Pensionskasse und des Reglements ist sehr empfehlenswert. So muss sichergestellt sein, dass freiwillige Einkäufe in Kapital- oder Rentenform auch wieder an den Versicherten oder die Erben zurückerstattet werden. So oder so: Eine Planung mit einer spezialisierten Fachperson lohnt sich.
Michael Herrmann wohnt in Gelterkinden und ist dipl. Financial Consultant FH und dipl. Bankfachmann. Er ist Partner der Duttweiler Treuhand AG in Liestal, michael.herrmann@duttweiler-treuhand.ch, 061 927 97 11; www.duttweiler-treuhand.ch