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12.12.2019 RatgeberFlexibler Altersrücktritt bei AHV und PK
Sowohl in der 1. wie auch in der 2. Säule ist es möglich, sich vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensionieren zu lassen oder darüber hinaus weiter zu arbeiten. Leider sind die beiden Säulen, was den ...
Flexibler Altersrücktritt bei AHV und PK
Sowohl in der 1. wie auch in der 2. Säule ist es möglich, sich vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensionieren zu lassen oder darüber hinaus weiter zu arbeiten. Leider sind die beiden Säulen, was den vorzeitigen Altersrücktritt anbelangt, zurzeit noch nicht aufeinander abgestimmt. Die folgenden Ausführungen sollen zeigen, wie der flexible Altersrücktritt in den beiden Säulen heute gehandhabt wird.
Der vorzeitige Altersrücktritt aus Sicht des AHV-Rechts
Das geltende Recht erlaubt einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente um jeweils ein oder zwei ganze Jahre. (Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich.) Somit liegt nach dem heute in der AHV geltenden ordentlichen Rücktrittsalter von 65 Jahren für Männer beziehungsweise 64 Jahren für Frauen der frühestmögliche Zeitpunkt für den Altersrücktritt bei 63 Jahren für Männer und bei 62 Jahren für Frauen.
Ist eine Frühpensionierung nur etwas für Grossverdiener? Ein Jahr die AHV vorzubeziehen reduziert die künftige Rente um 6,8 Prozent – bei zwei Jahren Vorbezug sind es 13,6 Prozent. Die Kürzung bleibt während des ganzen Rentenalters bestehen. Um sie aufzufangen, braucht es zusätzliche finanzielle Mittel. Also nichts für Kleinverdiener? Doch! Denn Kleinverdiener haben oft einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Diese kann man bereits in den Vorbezugsjahren beanspruchen und sich damit die Einbusse der Vorbezugskürzung lebenslang ausgleichen.
Der aufgeschobene Altersrücktritt aus Sicht des AHV-Rechts
Der Beginn des Bezugs der AHV-Rente kann um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Innerhalb dieser Frist kann die Rente jederzeit vom Beginn eines Monats an bezogen werden. (Beispiel: 2 Jahre Aufschub = 10,8 Prozent Erhöhung der Rente.)
Vorzeitiger Altersrücktritt aus Sicht des BVG-Rechts
Das BVG lässt den vorzeitigen Altersrücktritt grundsätzlich zu. Es ist jedoch der Vorsorgeeinrichtung überlassen, diese Möglichkeiten reglementarisch umzusetzen. Vorsorgeeinrichtungen dürfen in ihren Reglementen den Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr zulassen. Der vorzeitige Altersrücktritt darf von der versicherten Person durch zusätzliche und steuerabzugsfähige Einlagen vorfinanziert werden, um Kürzungen beim vorzeitigen Bezug der Altersleistungen zu vermeiden.
Aufgeschobener Altersrücktritt aus Sicht des BVG-Rechts
Der aufgeschobene Altersrücktritt ist gesetzlich geregelt. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement die genauen Modalitäten festlegen – das heisst, wie und bis wann die Vorsorge weitergeführt wird. Meist lehnen sich die Vorsorgeeinrichtungen hier an die AHV (siehe oben) an und erlauben einen Aufschub um maximal fünf Jahre über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus.
Marius Jeker, eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte, ist Partner der Dr. Gysin & Jeker Vorsorge- und Versicherungsberatung in Sissach. marius.jeker@gysinjeker.ch