Geld & Sicherheit

  13.06.2019 Ratgeber

Vorsorge für unverheiratete Paare

Wollen Sie Ihre Partnerin, Ihren Partner für den Todesfall oder bei Urteilsunfähigkeit absichern, lohnt es sich, frühzeitig Regelungen zu treffen. Nach dem schweizerischen Erbrecht hat der hinterbliebene Lebenspartner nämlich keinen automatischen Erbanspruch oder ein Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit. Eine Witwen- oder Witwerrente gibt es unter Lebensgemeinschaft ohne Trauschein nicht.

Soll also Ihr Partner oder Ihre Partnerin dereinst erben, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Allerdings fallen in den meisten Kantonen, so auch in Baselland, Erbschaftssteuern an. Eine Begünstigung des Lebenspartners ist je nach Reglement der Pensionskasse auch in der 2. Säule möglich. Ebenso ist es in vielen Fällen möglich, Guthaben auf Freizügigkeitskonten und Säule-3a-Konten dem Lebenspartner zukommen zu lassen. Wenn die Absicherung aber nicht reicht, kann ergänzend eine Todesfallrisikopolice abgeschlossen werden.

In einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und den Lebenspartner einsetzen. Jedoch müssen Sie die Pflichtteile berücksichtigen, die ein pflichtteilsgeschützter Erbe geltend machen kann. Je nachdem, welche Familienangehörigen noch vorhanden sind, sind die freien Quoten verschieden. Allfällig kann in Absprache mit pflichtteilsgeschützten Erben auch ein Erbverzicht vereinbart werden.

Die Pensionskasse schreibt keine Leistung für hinterbliebene Lebenspartner vor. Die Pensionskassen dürfen aber Leistungen ausrichten, unter anderem, wenn die Lebensgemeinschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat. Ob eine Lebenspartnerrente ausbezahlt wird, steht im Reglement Ihrer Pensionskasse. Empfehlenswert ist, dass Sie sich bei der Pensionskasse gegenseitig als Lebenspartner eintragen lassen. Eine rein testamentarische Vorkehrung reicht in dieser Beziehung nicht aus.

Ein Unfall oder eine Krankheit kann sehr schnell zu einer Urteilsunfähigkeit führen. Gerade Lebenspartner sollten sich in einem Vorsorgeauftrag gegenseitig als Vorsorgebeauftragte einsetzen. Ansonsten sind die Personensorge, die finanzielle Sorge und die Vertretung im Rechtsverkehr durch den Lebenspartner nicht möglich. Das kann zu äusserst unangenehmen Folgen mit Eingriff der Behörden führen. Ergänzen sollte man die Vorsorge mit einer Patientenverfügung, mit Bankenvollmachten und allenfalls mit einer gegenseitigen Generalvollmacht.

Sicher sind es nicht die angenehmsten Themen, jedoch kann man auch unter Lebenspartnerschaften mit einem guten Vorsorgepaket Sicherheiten schaffen. Es gilt wie so oft: die schwierigen Themen nicht vor sich herschieben, sondern anpacken.

Michael Herrmann wohnt in Gelterkinden und ist dipl. Financial Consultant FH und dipl. Bankfachmann. Er ist Partner der Duttweiler Treuhand AG in Liestal, michael.herrmann@duttweiler-treuhand.ch, 061 927 97 11; www.duttweiler-treuhand.ch


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