Statt einer «Tat» bleiben teure Unterlassungen
07.08.2026 SissachWeitgehender Freispruch für Kesb-Beiständin vor Strafgericht
sep. Sie werde künftig jedermann entschieden davon abraten, eine Beistandschaft im Auftrag der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zu übernehmen: Das ist die Reaktion der ...
Weitgehender Freispruch für Kesb-Beiständin vor Strafgericht
sep. Sie werde künftig jedermann entschieden davon abraten, eine Beistandschaft im Auftrag der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) zu übernehmen: Das ist die Reaktion der 63-jährigen Frau, die nach einem vierjährigen Strafverfahren (siehe «Volksstimme» vom Dienstag, Seite 3) vor Gericht vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen wurde.
Neben der Unbill der Untersuchung und Verdienstausfällen muss sie nämlich dennoch eine Teilverurteilung mit einer bedingten Strafe von 25 Tagessätzen à 50 Franken wegen Urkundenfälschung hinnehmen, vor allem aber Verfahrenskosten in Höhe von mehreren Tausend Franken berappen.
Schuldig der Urkundenfälschung
Beides nicht etwa aufgrund ihrer Taten, sondern aufgrund von Unterlassungen: Der Urkundenfälschung machte sie sich schuldig, weil sie einen aus ihrer Sicht fingierten Darlehensvertrag zwischen ihrer Klientin und deren Eltern, den diese ihr vorgelegt hatten, mit dem Schlussbericht bei der Kesb einreichte, ohne ihren Verdacht zu äussern. Die erhöhte Beteiligung an den Verfahrenskosten wurden ihr aufgebrummt, weil ihre zu ungenaue Buchführung die gesamte Untersuchung in die Länge gezogen habe.
Einzelrichter Christoph Spindler erklärte zwar ausführlich, dass vom Unterschlagungsvorwurf nichts übrigbleibe. Es sei nicht einmal nachweisbar, dass Geld abhanden gekommen sei, geschweige denn die ursprünglich von einer Basler Wirtschaftsprüfungsfirma behaupteten 140 000 Franken.
Aber von einer Beiständin, die jahrzehntelang eine verantwortungsvolle Aufgabe im Justizwesen innehatte, könne man mehr buchhalterische Sorgfalt erwarten. Das auch dann, wenn sie – genauso wie ihr Nachfolger, der als Zeuge aussagte – von der Kesb Sissach-Gelterkinden in keiner Art und Weise betreut, instruiert oder auf ihre Aufgabe vorbereitet worden war.
Kritik in alle Richtungen
Dennoch war der Urteilserklärung des Gerichtspräsidenten eine kritische Note nicht nur in Richtung der Kesb zu entnehmen, die ihre Beistände unvorbereitet in diese verantwortungsvolle Aufgabe schickte. Auch die «kreuzfalsche» Darstellung des von der Kesb bauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmens habe zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen.
Auch Anwalt Dr. Dieter Thommen als Vertreter der Privatklägerschaft bekam zu hören, er habe das Verfahren unnötig in die Länge gezogen: Mit immer neuen Berechnungen der möglichen Deliktsumme, für die noch dazu ungebührlich hoher Aufwand geltend gemacht werde. Diese Berechnungen würden irgendwann repetitiv und seien ohne grossen Aufwand zu erstellen. Es sei in der Tat nicht akzeptabel, dass der Aufwand der Privatklägerschaft (also die Kosten derer Anwälte) höher sei als derjenige der Verteidigung, wie es Pflichtverteidiger Dr. Matthias Aeberli in seinem Plädoyer moniert hatte.
Dass jetzt auch noch ein Weiterzug für die Privatklägerschaft ohne Risiko möglich sei – während die Beschuldigte schon dann zusätzliche Kosten hat, wenn das Urteil schriftlich begründet werden muss –, könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, merkte Richter Christoph Spindler an: Im Grundsatz werde gemäss Prozessordnung eine Gleichbehandlung der Parteien verlangt. Somit endet ein denkwürdiger Prozess fürs Erste.
