Raser verurteilt
10.09.2026 BaselSissacher wurde mit 79 km/h im Tempo-30-Bereich geblitzt
Das Bundesgericht hat das sogenannte Ersttäterprivileg bei Raserdelikten präzisiert. Wer in den vergangenen zehn Jahren bereits einmal wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt worden ist, kann demnach bei ...
Sissacher wurde mit 79 km/h im Tempo-30-Bereich geblitzt
Das Bundesgericht hat das sogenannte Ersttäterprivileg bei Raserdelikten präzisiert. Wer in den vergangenen zehn Jahren bereits einmal wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt worden ist, kann demnach bei einer weiteren qualifizierten groben Verletzung nicht von einer Geld- statt einer Freiheitsstrafe profitieren.
Anlass für den Leitentscheid ist der Fall eines heute 58-jährigen Autofahrers, der laut «bz Basel» von gestern aus Sissach stammt. Er war im Februar 2023 mit seinem BMW auf der St. Jakob-Strasse in Basel Richtung Autobahn unterwegs. In einem wegen einer Baustelle signalisierten Tempo-30-Bereich wurde er mit 79 Kilometern pro Stunde gemessen. Nach Abzug der Sicherheitstoleranz blieben 74 km/h – also 44 km/h mehr als erlaubt.
Das Basler Strafgericht verurteilte den Mann zunächst zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und gewährte ihm das Ersttäterprivileg. Dagegen legten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verschärfte die Strafe schliesslich auf zwölf Monate Freiheitsstrafe bedingt.
Dabei fiel eine frühere Verurteilung des Mannes ins Gewicht. 2016 war er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung bestraft worden, nachdem er beim Autobahnanschluss Liestal rechts überholt und anschliessend wieder links eingespurt hatte. Sein Verteidiger argumentierte, das Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr sei heute nicht mehr strafbar. Das Appellationsgericht hielt jedoch fest, dass es sich damals nicht bloss um paralleles Fahren gehandelt habe, sondern um ein auch heute noch verbotenes Rechtsüberholen.
Der Sissacher zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er machte geltend, die Verurteilung von 2016 dürfe das Ersttäterprivileg nicht ausschliessen. Die Lausanner Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht, wie das kürzlich publizierte Urteil zeigt.
Aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des Gesetzes ergebe sich, dass nicht nur besonders gravierende Vorstrafen berücksichtigt werden sollen. Entscheidend sei vielmehr, ob jemand innerhalb der vergangenen zehn Jahre bereits wegen einer Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei, mit der eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen oder in Kauf genommen wurde. Damit bleibt es bei der bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
Bei einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sieht das Strassenverkehrsgesetz eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren vor. Darunter fallen insbesondere Raserdelikte. Das Urteil des Bundesgerichts ist rechtskräftig.
