In aller Stille wählbar
01.12.2023 SissachBewerbungen für die Gemeindewahlen bis zum 2. Januar
Die Möglichkeit der stillen Wahl kann dazu führen, dass Kandidierende gewählt werden können, von denen die breite Öffentlichkeit nichts weiss. Ob das im Sinne der Wählerinnen und Wähler ist, sei ...
Bewerbungen für die Gemeindewahlen bis zum 2. Januar
Die Möglichkeit der stillen Wahl kann dazu führen, dass Kandidierende gewählt werden können, von denen die breite Öffentlichkeit nichts weiss. Ob das im Sinne der Wählerinnen und Wähler ist, sei dahingestellt.
Christian Horisberger
Am 9. November schrieben wir in unserem Beitrag «Kandidierende wachsen nicht auf den Bäumen», dass es in Sissach für die kommende Gemeinderatswahl keine stille Wahl geben werde. Zwar sei die stille Wahl möglich, dies gemäss Gemeindeordnung aber nur bei Bestätigungs- und Ersatzwahlen. Bei Gesamterneuerungswahlen müsse sowieso eine Urnenwahl durchgeführt werden, so die Überlegung.
Doch weit gefehlt: Die Gemeinde hat auf ihrer Website unlängst die Gesamterneuerungswahlen für Gemeinderat und Gemeindekommission vom 3. März mitsamt der Möglichkeit der stillen Wahl ausgeschrieben. Bewerbungen sind bis zum 2. Januar einzureichen. Die stille Wahl kann also bereits zu Jahresbeginn erfolgen, wenn für ein Gremium entweder weniger oder gleich viele Bewerbende wie zu besetzende Sitze gemeldet werden. Auf den Gemeinderat bezogen heisst dies: Derzeit haben vier Bisherige und zwei Neue ihre Kandidatur angemeldet. Bleibt es dabei, sind die sechs am 2. Januar still gewählt. Eine Wahl für das siebte Mitglied fände dann am 3. März statt. Meldet sich bis zum 2. Januar noch eine siebte Kandidatin oder ein Kandidat, findet überhaupt keine Gemeinderatswahl statt. Zu einer «lauten» Gesamterneuerungswahl kommt es nur, wenn es mindestens acht Kandidaturen gibt.
Dem Irrtum der «Volksstimme» liegt ein Beschluss der Gemeindeversammlung vom 18. Oktober dieses Jahres zugrunde: Im Zuge der Teilrevision der Gemeindeordnung (für die Einführung des Initiativrechts und der Führungsstruktur für die Primarschule) hat sie im Paragraf 5 über die stille Wahl das Wort «Bestätigungswahl» durch «periodische Neuwahl» ersetzt. In der Vorprüfung der revidierten Gemeindeordnung hatte der Kanton die Formulierung «Bestätigungswahl» als unzulässig identifiziert, da das Gesetz über die politischen Rechte den Begriff der Bestätigungswahl nicht kenne und eine Beschränkung der stillen Wahl auf die bisherigen Amtsinhaber, «mithin eine Sitzgarantie für diese», nicht zulässig sei.
Seit 20 Jahren unrechtmässig
Ihre Wurzeln hat die «Bestätigungswahl» im Jahr 2004. Damals hat Sissach die stille Wahl eingeführt. Wobei sie nur dann möglich sein sollte, wenn ausschliesslich bisherige Kräfte antreten. Ein Jahrzehnt später dehnten die Stimmberechtigten die stille Wahl auf Ersatzwahlen aus. Die nicht rechtmässige Formulierung «Bestätigungswahl» stach damals in Liestal keinem ins Auge. Sie blieb im Reglement. Mit der am 18. Oktober 2023 beschlossenen Bereinigung des Paragrafs über die stille Wahl sind nun sämtliche missverständlichen Begriffe eliminiert. Die Stabsstelle Gemeinden geht davon aus, dass bereits mit der vorherigen Regelung über die stille Wahl auch periodische Neuwahlen gemeint waren und die kürzliche Änderung somit nur redaktionellen Charakter hatte.
Ursprüngliche Absicht stiller Wahlen in Sissach war es, einen Urnengang zu sparen, wenn der Gemeindepräsident bestätigt werden muss und nur der Amtsinhaber kandidiert. Und später wurde die Regelung ausgeweitet, um Ersatzwahlen, bei denen es zumeist um einen einzelnen Sitz geht, speditiv über die Bühne bringen zu können, sofern es nur eine Bewerbung gibt.
Ob die Ausgangslage, wie sie sich in Sissach für die Gemeinderatswahlen heute präsentiert, vom Souverän so gewollt war, ist fraglich: Damit könnten bis zu drei mehr oder weniger Unbekannte in den Gemeinderat rutschen, ohne sich dem Souverän in einem Wahlkampf bekannt machen zu müssen und ohne die Hürde des absoluten Mehrs. Die stille Wahl ist in Sissach nicht nur für den Gemeinderat möglich, sondern auch für die Gemeindekommission, den Schulrat, die Sozialhilfebehörde und fürs Gemeindepräsidium.
Die Kandidaturen werden erst nach dem Stichtag für die Eingabe – in diesem Fall nach dem 2. Januar – von der Gemeinde veröffentlicht, also unter Umständen erst nach der erfolgten Wahl. Wer sich vor diesem Termin einen Überblick über die Kandidierenden verschaffen möchte, muss der Gemeindeverwaltung einen Besuch abstatten. Nur vor Ort können die Bewerbungen eingesehen werden.
Denkbar also, dass gleich zu Jahresbeginn eine Person still in den Gemeinderat gewählt wird, von deren Kandidatur die breite Öffentlichkeit nichts gewusst hat.
