Meldung Zu- oder Wegzug
Gemäss Datenschutzgesetz ist die Gemeinde verpflichtet, die Zustimmung zur Publikation der Zu- und Wegzüge einzuholen. Wünsche zur Nichtpublikation werden entsprechend berücksichtigt. Mit der Möglichkeit, die Zu- und ...
Meldung Zu- oder Wegzug
Gemäss Datenschutzgesetz ist die Gemeinde verpflichtet, die Zustimmung zur Publikation der Zu- und Wegzüge einzuholen. Wünsche zur Nichtpublikation werden entsprechend berücksichtigt. Mit der Möglichkeit, die Zu- und Wegzüge via «eUmzug» online zu melden, entfällt die persönliche Anmeldung am Schalter immer öfter. Es ist keine Möglichkeit mehr vorhanden, die Zustimmung der Einwohnerinnen und Einwohner betreffend einer Publikation im «Gmeiniblatt» einzuholen.