12 Monate für den kulanten Dealer
01.09.2026 WaldenburgAlbanischer «Tourist» versuchte sich im Drogenhandel
Einblicke in die Gepflogenheiten des Heroinhandels gibt ein Strafgerichtsfall aus dem Oberbaselbiet: Der «Berufseinsteiger» hauste im Hotel, gewährte Kunden ein Rückgaberecht und tauschte seinerseits ...
Albanischer «Tourist» versuchte sich im Drogenhandel
Einblicke in die Gepflogenheiten des Heroinhandels gibt ein Strafgerichtsfall aus dem Oberbaselbiet: Der «Berufseinsteiger» hauste im Hotel, gewährte Kunden ein Rückgaberecht und tauschte seinerseits schlechte Ware beim «Grossisten» um.
Peter Sennhauser
Er war ein kleiner Fisch, und er wurde kurz nach seinem «Berufseinstieg» erwischt: Ein Albaner, der 2024 in die Schweiz eingereist war und in Waldenburg ein Hotelzimmer bezogen hatte, um im Handel mit gestrecktem Heroin seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Noch in der «Probezeit» vor Ablauf der 90 Tage Aufenthaltsrecht als Tourist – Albaner sind von der Visumspflicht ausgenommen – wurde er im Zuge einer grösseren Drogenfahndung der Baselbieter Behörden sozusagen als «Beifang» erwischt und in Untersuchungshaft gesetzt.
Am Freitag verhandelte das Baselbieter Strafgericht über den Fall. Zur von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe hatte der Angeklagte bereits seine Akzeptanz übermittelt. So konnte der Fall im abgekürzten Verfahren abgeschlossen werden. Der Angeklagte war dabei von der Sitzung dispensiert und musste nicht aus Albanien anreisen, wohin er nach drei Monaten Untersuchungshaft zurückgekehrt ist. Zudem kommt er mit der Minimalstrafe für «qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz» davon. Das Justizsystem wiederum wird entlastet, weil ein Weiterzug nach der Gerichtsbestätigung der Strafe praktisch ausgeschlossen ist.
Produkt zurückgenommen
Damit dies möglich wird, muss ein eindeutiger Fall vorliegen und die angeklagte Person muss kooperativ und selber auch an einer schnellen Erledigung interessiert sein. Grosse Verhandlungsbereitschaft hatte der Angeklagte schon in seiner kurzen Karriere als Drogenhändler an den Tag gelegt: Einer seiner Kunden war mit dem Stoff nicht zufrieden und brachte ihn dem Händler zurück. Dieser nahm die Ware retour und erstattete den Kaufpreis. Danach wurde der Dealer selber bei seinem Lieferanten vorstellig und verlangte wegen des «fischigen Geruchs» des Heroingemischs sein Geld zurück, und auch er erhielt einen Grossteil seiner investierten Mittel erstattet, wie die Anklageschrift beschreibt. Zum Zeitpunkt der Verhaftung war er noch im Besitz von 1000 Franken, die beschlagnahmt wurden.
Ursprünglich hatte er nach seiner Ankunft in Waldenburg bei jenem Händler Heroingemisch für 3000 Franken gekauft. Dazu hatte er gleich das Streckmittel bezogen, mit dem er den Stoff weiter vermischen und dann für 50 Franken pro Gramm-Beutel verkaufen wollte. Zu allzu vielen Deals scheint es nicht gekommen zu sein, und der Kunde, der ihm nach dem dritten oder vierten Einkauf die Ware zurückbrachte, wurde in der gleichen Aktion der Behörden verhaftet und erteilte bereitwillig Auskunft.
Jetzt ist die Strafe des Dealers vom Gericht bestätigt worden: 12 Monate Gefängnis bedingt, fünf Jahre Landesverweis und Übernahme der Kosten für Untersuchung, Gericht und Verteidigung. Diese Milde war nur möglich, weil die Staatsanwaltschaft bei der Berechnung des Gehalts an reinem Heroin nur knapp über den 12 Gramm lag, die den qualifizierten Handel definieren. Ausserdem hat der Angeklagte den «Erledigungsvorschlag» der Staatsanwaltschaft durch bereitwillige Kooperation zu seinen Gunsten beeinflusst.
Dass er drei Monate der bedingten Gefängnisstrafe in der Untersuchungshaft abgesessen hat, gebe ihm aber kein Anrecht auf Haftentschädigung, merkte Strafgerichtspräsident Andreas Schröder an, sondern sei hoffentlich der nötige Denkzettel für den Angeklagten.
Schengenraum gesperrt
Und er betonte, dass die fünf Jahre Landesverweis den Mann durchaus treffen dürften, weil sie nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum gelten.
Dass die Summe der Gerichtsgebühren, der Untersuchungskosten und das Honorar der Pflichtverteidigerin insgesamt gegen 15 000 Franken ausmacht, dürfte ihn hingegen weniger belasten. Denn typischerweise, berichteten sowohl die Staatsanwältin wie auch die Verteidigerin, seien solche Schulden von Angeklagten im Ausland nicht einzutreiben.
Wie es dem Angeklagten denn gehe, wollte der Richter von der Verteidigerin wissen. So ganz genau wisse sie es nicht, sagte Verteidigerin Desirée Stutz aus Möhlin. Ihres Wissens sei er immer noch auf Arbeitssuche. Vor seiner Reise in die Schweiz hatte er in Albanien gearbeitet – als Polizist.
