Krisenstab verfügt Feuerverbot im Wald

  29.07.2020 Baselbiet

Weil es in den vergangenen Wochen wenig bis keine ergiebigen Niederschläge gegeben hat, sind wie in den Vorjahren um diese Zeit die Wasserstände in Bächen und Flüssen tief und die Böden im Wald und sowie auf den Feldern sehr trocken. Deshalb hat der Kantonale Krisenstab ab morgen Donnerstag, ein absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern erlassen. Dies teilt der Krisenstab mit. Die Waldbrandgefahrenstufe ist neu auf Stufe 4 (gross). Ab morgen ist es verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Mindestabstand zum Wald sind 50 Meter. Das gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills. Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen. Bei starkem Wind im Freien nicht feuern (gefährlicher Funkenflug). 

Bezüglich Nationalfeiertag mahnt der Kantonale Krisenstab auch im Siedlungsge-biet zum vorsichtigen Umgang mit Feuerwerk. Der Abstand zum Wald muss min-destens 200 Meter betragen. Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist generell verboten. 

Gewässer führen sehr wenig Wasser 

Nachdem es seit geraumer Zeit kaum mehr geregnet hat, ist die Wasserführung der Gewässer sehr tief. Der Homburgerbach, der Eibach und der Bennwilerbach mussten bereits ausgefischt werden. Weitere Ausfischungen im oberen Kantonsteil stehen an, wie es in der Mitteilung des kantonalen Krisenstabs weiter heisst. Aufgrund der tiefen Grundwasserstände und dem fehlenden Niederschlag, ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Tagen diverse weitere Gewässer teilweise oder ganz trockenfallen werden und Fische in tiefer Stellen anderer Gewässer umgesiedelt werden müssen. Zum Schutz der Fische wird dringend empfohlen, auf das Baden in den tiefen Stellen der Gewässer zu verzichten. 

Bewilligte Wasserentnahmen sind derzeit nur noch in der Birs und im Rhein möglich. In den übrigen Gewässern ist die Wasserführung bereits zu tief.  Wasserentnahmen, diee den Gemeingebrauch überschreiten, sind nur mit einer Bewilligung des Kantons und unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben erlaubt. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte, zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne. vs.


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