Gegenvorschlag zur Wohnkosten-Initiative im Landrat gutgeheissen

  28.06.2018 Baselbiet, Gesellschaft, Politik, Finanzen

 

Ziel der Gesetzesänderungen ist eine bundesrechtskompatible Neuregelung der Baselbieter Eigenmietwert-Besteuerung ohne Belastung der Wohneigentümer mit ungewollten Mehrkosten. Die Höhe des Eigenmietwertes soll beim bundesrechtlichen Mindestansatz von 60 Prozent des Marktmietwertes bleiben. Auf diese soll ein unzulässig tieferer Wert gegebenenfalls erhöht werden.

Der Landrat will so im Wesentlichen wie die Initiative beim bisherigen Ansatz bleiben. Die Regierung hatte stattdessen ein Zielband von 60 bis 65 Prozent vorgeschlagen.

Anders als die Initiative verlangt, sollen die meisten Paragrafen gemäss Kommissionsvorschlag nicht rückwirkend per Jahresbeginn 2016, sondern per Anfang 2018 in Kraft gesetzt werden. Mit einem Termin über zwei Jahre zurück wäre der administrative Aufwand für Kanton und Gemeinden viel zu hoch, war argumentiert worden.

Diskussionslos per 2018

In der ersten Lesung am 31. Mai hatte die SVP beantragt, die Rückwirkung doch per 2016 festzulegen. Damals war sie mit 58 gegen 24 Stimmen unterlegen. Die FDP hatte nicht mitgezogen, weil sie lange Rechtshändel befürchtet.

Nun, bei der zweiten Lesung, gab es keine Anträge und auch keine Diskussion mehr. Der Landrat beschloss die Gesetzesrevision in der Schlussabstimmung mit 58 gegen 15 Stimmen, bei vier Enthaltungen. Das letzte Wort haben nun die Stimmberechtigten im Kanton.

Sowohl die Wohnkosten-Initiative eines bürgerlichen Komitees um Wirtschaftskammer-Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser als auch der Gegenvorschlag sind Reaktionen auf ein Bundesgerichtsurteil. Dieses hatte 2017 die Berechnung des Eigenmietwerts im Landkanton als verfassungswidrig taxiert.

Korrektur nach Bundesgerichtsurteil

Das Bundesrecht gibt vor, dass die Eigenmietwerte mit den kantonalen Steuerregelungen generell nicht unter 60 Prozent der jeweiligen Marktmiete liegen dürfen. Gemäss dem Urteil fielen die Werte im Baselbiet aber zu oft zu tief aus, was zu einer Besserstellung von Wohneigentümern gegenüber Mietern führte.

Der Landrat hatte die derzeit geltende Ermittlung des Eigenmietwerts 2015 im Rahmen einer Revision des Steuergesetzes verabschiedet und per Anfang 2016 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig waren die Pauschalabzüge für den Unterhalt einer Liegenschaft auf 12 beziehungsweise 24 Prozent gesenkt worden.

Unterhaltsabzug und Eigenmietwert sind Teile desselben Ausgleichssystems. Weil das Bundesgericht nur die Bestimmungen zum Eigenmietwert aufhob, würde ohne erneute Anpassungen die Steuerbelastung für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer unter dem Strich ansteigen.

Durch einen Nichteintretensbeschluss hat der Landrat ferner eine parlamentarische Initiative von FDP-Seite erledigt, deren Inhalte bereits mit dem Beschluss zur Wohnkosten-Initiative abgehandelt wurden. Ein Rückzug war formell nicht möglich gewesen, so dass der Landrat den Vorstoss nun einstimmig versenkte. sda.


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