Beschwerde zu Schiffshavarie-Kosten in Basel teilweise gutgeheissen

  22.03.2018 Baselbiet, Verkehr

«So kann man die Kosten nicht überwälzen», sagte die Gerichtspräsidentin am Mittwoch bei der Urteilsbegründung an der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Baselbieter Kantonsgerichts. Für den Verursacher müssten verfügte Kosten und Rechnungen nachvollziehbar sein.

Wie der zuständige Referent zuvor ausgeführt hatte, waren die von den Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) der Besitzerin der gekenterten «Merlin», die Schweizer Wasserbau AG aus Birsfelden BL, verfügten Kosten teilweise zu hoch oder aufgrund der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Bei einigen Rechnungen fehlte den SRH zudem eine rechtliche Grundlage, sie zu verfügen oder weiter zu verfügen.

Mehrheit der Kosten unklar oder nicht in Ordnung

Gestritten worden war um Kosten von insgesamt rund 340\'300 Franken. Dabei handelte es sich um Gebühren der SRH, aber auch um Kosten Dritter, die zunächst durch die Rheinhäfen beglichen worden waren. Gegen die entsprechende Verfügung der SRH hatte die Schiffsbesitzerin Beschwerde eingereicht.

Ende Januar einigten sich die beiden Parteien vor dem Kantonsgericht zunächst auf einen Vergleich. Die Schiffsbesitzerin machte in der Folge indes vom Widerrufsrecht Gebrauch, weshalb der Fall am Mittwoch vor Gericht weiterverhandelt wurde.

In seinen Ausführungen beurteilte der zuständige Referent nun nur rund 32\'000 Franken der Kosten als zulässig verfügt. Von den restlichen verfügten Kosten an Gebühren und Rechnungen stufte er etwa die Hälfte als nicht in Ordnung ein - etwa weil sie von der öffentlichen Hand getragen werden müssen. Die andere Hälfte wurden vom Gericht zur Neubeurteilung an die SRH zurückgewiesen, weil sie aufgrund der Unterlagen nicht nachvollziehbar waren.

Rechtliche Grundlagen fehlen

Insbesondere ging es in der Urteilsberatung um Fragen rund um Zuständigkeiten: einerseits zur Einsatzleitung während der Sicherungs- und Bergungsarbeiten, anderseits im Bezug auf die durch die Schweizerischen Rheinhäfen verfügten Kosten.

Von den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft seien zwar Einsatzpläne für Zwischenfälle auf dem Rhein erstellt worden. Es sei jedoch versäumt worden, Kostenabwälzungen «sauber aufzugleisen» und dafür die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, sagte die Gerichtspräsidentin. Eine Koordination sei wichtig, da viele Mitspieler - teilweise auch aus dem Ausland - im Spiel seien.

Ein Vertreter der SRH hatte im Januar vor Gericht ausgesagt, es sei aussergewöhnlich, dass Rechnungen und Kostenverfügungen - unter anderem von Behörden aus der Schweiz und Deutschland - zunächst an die SRH gingen. Dies sei in diesem Fall so entscheiden worden, weil eine Kreditsicherung der Versicherung des Verursachers gefehlt habe und die Priorität nach der Havarie habe anders gesetzt werden müssen.

Im August 2014 gekentert

Das Kiesschiff «Merlin» war am 4. August 2014 ausser Kontrolle geraten und in Basel auf dem Rhein gekentert. In der Folge trieb es Fluss abwärts. Unterhalb der Dreirosenbrücke kam es zu einem Zusammenstoss mit einem Passagierschiff. Dabei wurde ein weiteres Passagierschiff in Mitleidenschaft gezogen. Verletzt wurde niemand.

Die Bergung des havarierten Kiesschiffes erwies sich als schwierig. Erst im Oktober 2014 konnte der kieloben beim Dreiländereck liegende Rumpf wieder in Normallage gedreht werden. Danach konnte er ausgepumpt, abtransportiert und verschrottet werden. Die Schweizer Wasserbau AG hat ihre Geschäftstätigkeit nach eigenen Angaben inzwischen eingestellt.

Zur Havarie war es gekommen, weil der vordere Ankerpfahl bei der Verankerung des Schiffes auf dem Verklappungsplatz nicht gehalten hatte. Die Folge war, dass die «Merlin» in Schieflage geriet. Wasser drang in die Laderäume ein und machte sie manövrierunfähig.

Die Staatsanwaltschaft führte die Havarie auf eine unglückliche Verkettung von Umständen zurück. Externe Gutachten und polizeiliche Ermittlungen hatten ergeben, dass dem Bootsführer des mit Schwemmsand beladenen Kiesschiffes kein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Verfahren gegen die Beteiligten wurden eingestellt. sda. 


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